Diplomandenseminar aus „Europäisches Recht und jüdische Traditionen“

Sommersemester 2013

An Prof. Mag. Dr. Wolfgang Wieshaider

von Mag. iur. Boris Kandov

Inhalt

  1. Einleitung.
  2. Der Entzug jüdischer Mobilien.
  3. Zivilrechtliche Beurteilung.
  4. Die Kunstrestitution nach dem 2. Weltkrieg.

4.1.            Gesetzeslage zwischen 1945 und 1998.

4.1.1.        Vor den Rückstellungsgesetzten.

4.1.1.1.    Gesetz über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften.

4.1.1.2.    Das Nichtigkeitsgesetz.

4.1.2.        Die Kunstrückgabe im Zuge der Rückstellungsgesetze.

4.1.2.1.    Das Erste Rückstellungsgesetz.

4.1.2.2.    Das Zweite Rückstellungsgesetz.

4.1.2.3.    Das Dritte Rückstellungsgesetz.

4.1.3.        Das Ausfuhrverbotsgesetz und seine Auswirkung auf die Kunstrestitution.

4.1.4.        Staatsvertrag von Wien und Ende der Geltung der RStG..

4.1.5.        Das Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz.

4.2.            Beschlagnahme von Kunstwerken aus der Sammlung Leopold.

4.3.            Exkurs: Die Rolle der Historikerkomission und ihre Aufgaben.

4.4.            Die Regelung der Kunstrückgabe ab 1998.

4.4.1.        Das Kunstrückgabegesetz.

4.4.1.1.    Die Provenienzforschung.

4.4.1.2.    Der Beirat.

4.4.1.3.    Restitutionsberichte.

4.4.2.        Die Rolle der Israelitischen Kultusgemeinde.

4.4.3.        KRG-Novelle 2009.

  1. Kritik der Restitutionsgesetzgebung ab 1945 in Österreich.
  2. Praktische Beispiele der Kunstrückgabe.

6.1.            „Goldene Adele“.

6.2.            „Meeresstrand im Nebel“ und „Meeresstrand mit Fischer“.

  1. Schlusswort.

Bibliographie.

  1. Einleitung

In der jüngeren Geschichte gibt es kaum ein anderes Beispiel für Regierungen die sich in derartig großem Ausmaß mit Fragen der Ästhetik beschäftigten wie die Nationalsozialisten. Beispiellos ist auch der wahrscheinlich größte Kunstraubzug der Zeitgeschichte, den die Menschheit je erlebt hat.[1]

Nach dem Ende des 2. Weltkriegs begann eine Reihe von Bemühungen diese enteigneten Gegenstände wieder in den Besitz der rechtmäßigen Eigentümer bzw. deren Erben zu bringen. Dazu wurden schon ziemlich bald rechtliche Grundlagen erlassen, wie bspw. die sieben Rückstellungsgesetze, das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz, die Errichtung von zwei Hilfsfonds oder der Abgeltungsfonds um nur einige zu nennen.[2]

Im Jahre 1998 wurde dann das Kunstrückgabegesetz (KRG)  verabschiedet, welches 2009 novelliert  wurde. Das KRG regelt die die Rückgabe von Kunst- und Kulturgegenständen aus Bundesmuseen und Sammlungen.

Vom KRG nicht erfasst und bis heute als Dorn im Auge geltend, sind Bestände aus privaten Sammlungen mit ungeklärter Vergangenheit. Paradebeispiel ist hier die Sammlung der Stiftung Rudolf Leopold. Daneben gilt auch die sog. „Mauerbach-Affäre“ als ein unzureichend behandeltes Gebiet der Kunstrestitution in Österreich.

Es sollen auch 2 Fallbeile der Kunstrestitution behandelt werden. Einerseits das Bildnis „Goldene Adele“ von Gustav Klimt und andererseits die Gemälde „Meeresstrand im Nebel“ und „Meeresstrand mit Fischer“ vom Maler Caspar David Friedrich.

  1. Der Entzug jüdischer Mobilien

Während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes kam es in ganz Europa zu zahlreichen Enteignungen von jüdischem Eigentum. Besonders Österreich blieb davon nicht verschont. Von der ca. 214.000 Menschen umfassenden jüdischen Bevölkerung Österreichs wurde in der Zeit ab 1938 verlangt Vermögensverhältnisse zu deklarieren, tausende Unternehmen wurden arisiert, darüber hinaus auch das Liegenschaftseigentum, welches oft zu unangebracht niedrigen Preisen verkauft werden musste und später sogar aufgrund einer Verordnung im Jahre 1941 dem Deutschen Reich zufielen. Neben Immobilien, gab es eine Unmenge an beweglichen Sachen, darunter vor allem Hausrat, Kunst- und Kulturgegenstände, welche durch Plünderungen und Beschlagnahmungen in gewaltsamer Weise durch NSDAP-, SS-, und SA-Anhänger entzogen wurden. Daneben waren aber auch Teile der Bevölkerung an den Zerstörungen und dem Vermögensentzug involviert.[3] Mit dem „Anschluss“ Österreichs an Deutschland begannen bereits in den ersten Wochen ohne jeglicher rechtlichen Grundlage Plünderungen und Beschlagnahmungen jüdischen beweglichen Eigentums.[4] Genaue Zahlenangaben zu den enteigneten Mobilien sind sehr schwer zu errechnen.[5] Schätzungsweise ist an manchen Stellen von 110.000[6], an anderen von etwa 200.000 Kunst- und Kulturgegenständen in Deutschland und Österreich auszugehen, welche von den Nationalsozialisten gestohlen wurden, wobei genaue Angaben schwer zu machen sind.[7] Für wenige Kategorien jedoch gibt es Zahlen, so sind gemäß einer Aktennotiz der Reichskanzlei mit Stand vom 10.8.1938 etwa 1.700 KFZ beschlagnahmt worden.[8]

In diesem Tohuwabohu des Eigentumsentzugs, in dem scheinbar jeder versuchte sein Stück vom Kuchen zu bekommen, entschied die Staatsführung in Berlin, die Beschlagnahmungen des mobilen jüdischen Eigentums unter ihre Kontrolle zu bringen. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits vieles durch andere Akteure auf Dauer entzogen worden.[9]

Das nächste, in diesem Zusammenhang, erwähnenswerte Fiasko bei dem weitere große Vermögenswerte unauffindbar verloren gingen war das Novemberpogrom von 1938. Es kam erneut zu Plünderungen mit verschiedensten Beteiligten, was es dem „Reich“ erneut erschwerte das Raubgut in seine Gewalt zu bringen. Ein erheblich großer Teil der Vermögenswerte, die während der sog. „Reichskristallnacht“ gestohlen wurden blieben unauffindbar.[10] Tatsache ist, dass der Kunstraub viele Vorteile für die Bereicherten dargestellt haben.

Als Beispiel für Motive sei, neben dem grundsätzlichen Antisemitismus, der „Sonderauftrag Linz“ genannt. Für das sog. Führermuseum, das in Linz eröffnet werden sollte, sollten u.a. auch beschlagnahmte Kunstwerke hängen.[11]

Im späten März 1938 erhielt die Gestapo eine Monopolvollmacht durch die Sicherheitspolizei, die sie dazu ermächtigte auf fremdes, besonders jüdisches Eigentum unbeschränkt zuzugreifen. Obwohl die Gestapo nur zu Sicherstellungen ermächtigt war, kam es bereits einen Monat später zu Einziehungen. Im Juli 1938 ermächtigte Heinrich Himmler, Chef der Deutschen Polizei, die Staatspolizeistellen in Österreich, das beschlagnahmte bewegliche Vermögen der Juden zu versteigern. Bei wertvolleren Objekten wurde hier das Dorotheum engagiert. Andere Sachwerte, vor allem solche des täglichen Bedarfs wurden frei verkauft.[12] Zwischen 1938 – 1944 stieg die Zahl der Raubgüter rasant immer weiter an. An der Spitze der „Verwertungs-“Maschinerie stand das Dorotheum, dass sich nun eine Monopolstellung errungen hatte, was die Versteigerung des gestohlenen Gutes in der „Ostmark“ anging.[13]

Die förmliche Enteignung jüdischen Eigentums erhielt am 3.12.1938 nun ihre rechtliche Grundlage mit der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens. Sachen aus Gold, Platin oder Silber durften nicht mehr veräußert werden. In den Folgemonaten wurde dann über eine Zwangsveräußerung verfügt.[14] All das ist deshalb wichtig zu erwähnen, da ein beachtlicher Teil der Kunstgegenstände später in öffentliche Museen und Sammlungen übergehen sollte.

  1. Zivilrechtliche Beurteilung

Im Sachenrecht definiert sich Eigentum seit 1811 dadurch, dass man „mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen“ vermag (§ 354 ABGB). Nun gibt es verschiedene Möglichkeiten Eigentum an Sachen zu erwerben. Vereinfacht dargestellt gibt es den derivativen und den originären Eigentumserwerb. Der derivative Eigentumserwerb erfordert einen gültigen Titel, auch als Prinzip der kausalen Tradition bekannt, einen Modus, als rechtliche Erwerbungsart und die Berechtigung des Vormannes.[15] Als Titel gelten ein- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Kauf, Schenkung, letztwillige Verfügungen, richterliche Entscheidungen oder schließlich das Gesetz selbst, unter der Voraussetzung, dass die Übertragung des Eigentums geschuldet ist. Des Weiteren ist es auch besonders wichtig, dass der Titel gültig ist, was u.a. dadurch gekennzeichnet ist, dass keine Willensmängel vorliegen. Auch die Anwendung von Wucher, List oder Zwang wirken einem gültigen Eigentumsübergang entgegen. Der Modus besteht aus der Übergabe der Sache.[16]

Ob die, in Frage zu stellende, Art der Arisierung während der NS-Zeit nun vollkommen rechtens war,  scheint auf der Hand zu liegen. Viele Juden waren gezwungen ihr Eigentum für einen Bruchteil des Wertes zu „verkaufen“. Zivilrechtlich lagen bei derartigen Zwangsverkäufen offensichtlich Tatbestände von Zwang und Wucher vor.

Was, wenn man nun eine von einem Juden „gekaufte“ oder gar gestohlene Sache, wie z.B. ein teures Gemälde, verwerten wollte, in dem man sie bspw. verkauft? Wenn der Veräußerer der Sache, weder Eigentümer noch Berechtigter ist und die Sache dennoch veräußert so scheitert in diesem Fall der Eigentumserwerb des Käufers an der dinglichen Berechtigung des Vormannes. Für diesen Fall sieht das ABGB jedoch einen Ausweg vor, unter der Voraussetzung, dass der Erwerber redlich war. Für Kunst- und Kulturgegenstände die im Wesentlichen bewegliche Sachen sind würde hier § 367 ABGB zur Anwendung kommen. Liegt also ein entgeltliches Geschäft vor, bei dem der Veräußerer nicht befugt ist, die Sache zu veräußern und gleichzeitig das Vertrauen des Erwerbers besteht, dass die Verfügungsberechtigung vorliegt, so wird der Mangel geheilt. Redlichkeit ist hier also das zentrale Element. Nach § 368 Abs. 1 ABGB ist es aber so, dass bereits leichte Fahrlässigkeit beim Erwerber dem gutgläubigen Erwerb schaden können. Nun ist es fraglich, ob die Gutgläubigkeit der Kunsterwerber im Dritten Reich so lupenrein war, besonders nach den großen Kunstraubzügen der Nationalsozialisten.[17]

Diese mangelnden zivilrechtlichen Voraussetzungen, besonders die mangelnde Willensübereinstimmung wurden auch in der Rückstellungsgesetzgebung behandelt, bspw. in der Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 15.9.1946[18]. Hier steht in § 1 Abs. 2, dass von der im Gesetz bestimmten Anmeldepflicht abgesehen werden kann, wenn angenommen werden konnte dass die Übertragung aufgrund einer freien Willensübereinstimmung zwischen dem geschädigten Eigentümer und dem ersten Erwerber erfolgt war. Solche Willenserklärungen konnten aber besonders dann nicht bejaht werden, wenn die Veräußerung nicht von dem geschädigten Eigentümer selbst bzw. seinen Vertretungsbefugten vorgenommen wurden oder wenn zwischen dem Erlös und dem Wert ein Missverhältnis bestand, oder auch dann, wenn man davon ausgehen konnte, dass ein geschädigter Eigentümer nur deshalb den Vertrag abschloss, weil er sich durch Umstände der nationalsozialistischen Machtübernahme dazu gezwungen sah.[19]

Auch die Frage ob ein spezielles Gesetz zur Nichtigerklärung der in Rechtgeschäftsform gehüllten Vermögensentziehung wurde diskutiert. Nach § 870 ABGB ist nämlich ein durch List oder durch Zwang geschlossener Vertrag unwirksam. Im Fall, dass der Zwang bzw. die Drohung durch einen Dritten verursacht wird, kommt es nach § 875 ABGB dann zur Nichtigkeit, wenn der Vertragspartner entweder an der Handlung des Dritten teilnahm oder von ihr offenbar wissen musste, sonst ist der Vertrag wirksam. Hier hat nun ein Teil der Literatur vertreten, dass § 875 ABGB ausreichend sei, um typische „Arisierungsgeschäfte“ anzufechten, weil der Vertragspartner mindestens Kenntnis vom Zwang hatte, wenn er ihn nicht gar selbst ausübte. Die Gegenmeinung argumentierte die Nichtanwendbarkeit des §875 ABGB mit dem Argument, dass der in Zwang oder Drohung handelnde gerade zum Abschluss eines konkreten Geschäfts bewegt wurde, hier lag also eine engere Auslegung der Begriffe Zwang und Furcht vor. Schließlich vertrat auch der OGH die zweite Meinung.[20]

Abgesehen von der gerade genannten Problematik machen auf ausschließlich zivilrechtlichem Wege Klagen heute allgemein wenig Sinn, da die allgemeine, bürgerlich-rechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren heute, bzw. eigentlich schon um die 1970er abgelaufen ist und u.U. eine Ersitzung argumentieren werden könnte.[21]

  1. Die Kunstrestitution nach dem 2. Weltkrieg
    • Gesetzeslage zwischen 1945 und 1998
      • Vor den Rückstellungsgesetzten
        • Gesetz über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften

Als erstes Gesetz, dass sich mit der Vermögensentziehung auseinandersetzte war das sog. Gesetz über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften von 10. Mai 1945.[22]

Gem. § 1 des Gesetzes waren alle Inhaber solcher arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften Vermögen verpflichtet, sie innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes anzumelden. Tatbestandsmäßig ging es um all jene Inhaber von Vermögenschaften und Vermögensrechten, die „nach dem 13.3.1938, sei es auf Grund von Gesetzten oder anderen Anordnungen aus so genannten rassischen, nationalen oder aus anderen Gründen den Eigentümern um Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden“ waren. Das Gesetz trat zwar mit 29.5.1945 in Kraft, wurde praktisch aber erst ca. ein Jahr später angewandt. Einerseits war dies der Fall, weil die Gesetze der Provisorischen Staatsregierung nur teilweise Wirkung erlangte, in dem Sinne, dass sie nicht auf dem gesamten Staatsgebiet gegolten haben, andererseits gab es Verzögerungen bei der Errichtung des in § 2 verlangten Amtes für Wiedergutmachung, bei dem die Anmeldungen hätten erfolgen sollen. Dies führte dann dazu, dass die Anmeldefrist dreimal verlängert wurde.[23]

  • Das Nichtigkeitsgesetz

Das aus 3 Paragraphen bestehende Gesetz über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt waren wurden am 15.5.1946 beschlossen.[24] Das Gesetz bestimmte, dass entgeltlich und unentgeltlich Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen nichtig seien, sofern sie im Zuge der politischen und wirtschaftlichen Durchdringung des Deutschen Reichs erfolgten. Dies klang zwar vielversprechend nur war es so, dass § 2 ausdrücklich festlegte, das die Art und Geltendmachung der such ergebenden Ansprüche durch ein weiteres Bundesgesetz geregelten werden sollten, dazu kam es dann aber nicht.[25]

  • Die Kunstrückgabe im Zuge der Rückstellungsgesetze

In den Jahren ab 1945 waren die primäre Rechtsgrundlage für die Kunstrückgabe in Österreich die sog. Rückstellungsgesetze. Besonders die ersten drei waren für die Kunstrestitution relevant.[26] Restituiert wurden Kunstgegenstände, die von NS-Verfolgten bzw. deren Erben, beansprucht wurden und gleichzeitig deren Verbleib bekannt war, dies geschah unter bestimmten Voraussetzungen.[27]

  • Das Erste Rückstellungsgesetz

Das Erste Rückstellungsgesetz (RStG) behandelte inhaltlich die Rückstellung entzogener Vermögen, welche sich in Bundes- bzw. Bundesländerverwaltung befanden. Das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem 1. RStG sah wie folgt aus: Der geschädigte Eigentümer hatte gem. § 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetztes bei der Finanzlandesdirektion (FLD), in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen war, bzw. bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen stand, anzumelden und glaubhaft zu machen. Entschieden wurde dann mittels Bescheid der zuständigen FLD. Die Geltung des Gesetzes endete nach 8 Verlängerungen am 30.09.1952. Jenes Vermögen, das unbeansprucht blieb war vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung (BMVS) in abgesonderte Verwaltung zu nehmen (§ 2 Abs 1 1. RStG). Schätzungsweise wurden für Wien, Niederösterreich und Burgenland zwischen 1946 und 1956 ungefähr 10.700 Anträge eingebracht. 1947 waren es etwa 3.300 und 1948 waren es ca. 2.600 Anträge, die bei den FLD eingingen.[28]

  • Das Zweite Rückstellungsgesetz

Beim 2. RStG ging es um die Rückstellung jenes Vermögens, welche den ursprünglichen Eigentümern einerseits gem. § 1 des Vermögensentziehungserfassungsgesetztes, also Vermögenschaften und Vermögensrechte ,die nach dem 13.März 1938, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen den Eigentümern im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden war[29] und andererseits zufolge Verfall im Eigentum der Republik stand. Das Verfahren war, wie im 1. RStG auch ein Verwaltungsverfahren und involvierte ebenfalls die FLD.[30]

  • Das Dritte Rückstellungsgesetz

Das 3. RStG widmete sich mit einigen hier nicht relevanten Ausnahmen, ganz allgemein jenem Vermögen, welches während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden war. Dies geschah ohne Rücksicht darauf, ob eigenmächtig oder aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen entzogen wurde, besonders auch dann wenn Rechtsgeschäfte oder andere Rechtshandlungen vorlagen.[31]

Im Unterschied zu den 1. und 2. RStG gab es hier nun eine sehr präzise Definition des Begriffs der Vermögensentziehung. So lag Vermögensentziehung besonders dann vor, wenn der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterlag und der Erwerber des Vermögens nicht nachweisen konnte dass auch ohne der Machtergreifung des Nationalsozialismus die Vermögensübertragung geschehen wäre.[32] Der Begriff des entzogenen Vermögens wurde von der Judikatur weit verstanden, jeder Gegenstand, der einen Vermögenswert hatte, wurde als Vermögen angesehen[33], in diesem Sinne sind natürlich auch Kunst- und Kulturgegenstände erfasst gewesen.

Weiters ist es wichtig zu erwähnen, dass Vermögensentziehungen zwar nichtig waren, jedoch nicht absolut, sondern bloß relativ nichtig. Falls nämlich weder die geschädigten Eigentümer, noch die anspruchsberechtigten Erben oder später die Sammelstellen Rückstellungsansprüche geltend machten, so kam es zur Unanfechtbarkeit des der Vermögensentziehung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts. Davon unberührt blieb den

Geschädigten die Berufung auf ihr Eigentumsrecht, was in den Fällen eine Rolle spielte, in denen der Vermögensentzug nicht auf Rechtsgeschäften basierte.[34]

Der Rückstellungsanspruch umfasste drei unterschiedliche Teilansprüche. Diese waren der Anspruch auf Herausgabe entzogener Sachen, mit Verweisung auf das ABGB, deren Erträgnissen, sowie unter Umständen auch Schadenersatzansprüche. Bei Werten, bei denen eine Naturalrestitution nicht möglich war,  hatte die Rückstellung durch Vergütung des schätzungswertes zu erfolgen.[35]

Im Großen und Ganzen war die Rückstellung von Mobilien nur bedingt erfolgreich, ein wesentlicher Grund dafür war die Tatsache, dass Eigentumsverhältnisse nach dem Krieg besonders schwer zu eruieren, oder die Güter überhaupt nicht mehr aufzufinden waren. Hier sollte nun auch das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz (KVSG) Abhilfe schaffen, wenn auch nur sehr unzureichend. [36]

Die meisten Rückstellungen, die das 3. RStG bewirkte waren Immobilienrestitutionen. Es war nämlich im Falle des unbeweglichen Eigentums viel einfacher nachzusehen wem sie gehört hatten. Dies ist dem Prinzip des tabularischen Besitzes zu verdanken. Es konnte die Eigentümerschaft mit Hilfe des Grundbuches nachgewiesen werden. Für mobiles Eigentum jedoch gibt es grundsätzlich kein ähnliches Register, somit war die Möglichkeit der Naturalrestitution bereits sehr eingeschränkt, wenn man als Eigentümer nicht einmal wusste, wo die Sache sich befindet, geschweige denn sie noch existiert.[37]

Problematisch waren auch die angeblich „gutgläubigen Erwerbungen“. Hier war der Erwerber des Raubgutes gem. § 4 3. RStG nicht zur Rückgabe verpflichtet. Auch die Redlichkeit wurde anders als im ABGB definiert, so wurden gem § 5 die Regeln des redlichen Verkehrs beim Vertragsabschluss verlangt, nicht aber die subjektive Vorstellung einer Partei, ob ihr eine Sache rechtmäßig gehört.[38]

Dort, wo Gegenstände noch vorhanden waren dauerte eine Rückstellung meist mehrere Jahre, wie bspw. am Hafen Triest. Die Güterverkehrsgesellschaft „Adria“ brachte noch vor Kriegsende Güter an das Dorotheum zum Verkauf ein. Die Erlöse wurden auf ein Konto bei der Landeshypothekenanstalt Klagenfurt einbezahlt. Später wurden die Verkäufe im Auftrag von der britischen Besatzungsbehörde weitergeführt. Nachdem eine Identifizierung der Umzugsgüter, welche vom Dorotheum noch nicht verwertet wurden, sowohl vom Britischen Eigentumskontrolloffizier, also auch von der Leitung des Dorotheums für ausgeschlossen gehalten wurden kam es letztendlich dazu, dass die britischen Militärbehörden die von ihnen nicht zuordenbaren gesammelten Kunstgegenstände der Österreichischen Regierung übergeben hatten.[39]

  • Das Ausfuhrverbotsgesetz und seine Auswirkung auf die Kunstrestitution

Das Ausfuhrverbotsgesetz[40] beinhaltete eine Eigentumsbeschränkung welche auch im Kunstrückgabegesetz Eingang gefunden hat. Ursprünglich diente diese Regelung dafür, dass österreichisches Kulturgut nicht ins Ausland „ausverkauft“ würde und wurde 1918 zum ersten Mal erlassen. 1945 bewirkten diese Vorschriften, nachdem sie wieder in die österreichische Rechtsordnung übergeleitet wurden dann quasi, dass Ausfuhrgenehmigungen nur „im Gegenzug“ zu „Schenkungen“ oder „Widmungen“ an den Bund erteilt wurden, was Zechner als „zweite Arisierung“ bezeichnet.[41] Dies führte dazu, dass auch im Falle einer Rückstellung durch Entscheidung der Rückstellungskommission bzw. wenn Kunstgegenstände auf direktem Wege rückzustellen bzw. zurückzugeben waren, dies noch keinesfalls bedeutete, dass die eigentlichen Eigentümer auch das Eigentum zurückerhielten. Tatsächlich wurden Kunstgegenstände, die zurückzustellen waren unentgeltlich behalten und letztendlich Eigentum der österreichischen Bundesmuseen und –sammlungen, all die durch die Hilfestellung der ausfuhrverbotsrechtlichen Gesetzgebung.[42]

  • Staatsvertrag von Wien und Ende der Geltung der RStG

Abgesehen von den Kunstgütern, welche sich im Privateigentum befanden, gibt es noch jene, welche ab 1945 vom Bundesdenkmalamt verwahrt wurden. Für diese Werke wurden dann auch noch weitere rechtliche Maßnahmen ergriffen.[43] Die Antragsfristen der RStG endeten nach mehrmaligen Verlängerungen 1957, zur selben Zeit wurden die Sammelstellen eingerichtet.[44] Zu diesem Zeitpunkt waren noch etliche tausende Kunstgegenstände in der Verwahrung und Verwaltung der Republik. 1958 erweiterte sich dieser Bestand mit Kunstwerken aus Deutschland, Grund dafür war ein Überleitungsvertrag mit den Westalliierten.[45]

Am 15.05.1955 wurde der österreichische Staatsvertrag unterzeichnet, besondere Relevanz hat dieser Vertrag für die Kunstrückgabe und für die Restitution allgemein aufgrund des Art. 26, denn dieser verpflichtete Österreich zur Rückgabe entzogenen Vermögens an Verfolgte, vorausgesetzt, dass es noch existierte. Für nicht mehr vorhandene Güter sollte Schadenersatz geleistet werden, im gleichen Ausmaß, wie Staatsangehörige für Kriegsschäden entschädigt würden. Gem. Abs. 2 des Vertrags sollte erbloses Vermögen von Österreich kontrolliert und verwaltet werden und zur Hilfe und Unterstützung von Verfolgungsopfern verwendet werden.[46] Um nun die staatsvertragliche Verpflichtung zu erfüllen wurden Sammelstellen errichtet. Das erblose und unbeanspruchte Vermögen wurde hier gesammelt und verwertet. Der Erlös sollte an Opfer des Nationalsozialismus in Österreich verteilt werden. Nachdem das Bundesministerium für Finanzen ca. 25 Millionen Schilling erwartete, erzielten die Sammelstellen gut das Zehnfache.[47]

  • Das Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

1966 waren noch über 8000 verschiedene Kunstgegenstände in den Depots des Bundesdenkmalamtes bzw. in der Kartause Mauerbach bei Wien verwahrt, darunter verschiedenste Gemälde, Zeichnungen und auch Bücher und Münzsammlungen. Das Finanzministerium legte in der Folge einen Gesetzesentwurf vor, welcher nochmals die Chance für Rückstellungsansprüche schaffen sollte. In der Folge wurde das Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz am 27.6.1969 beschlossen.[48] Rechtmäßige Eigentümer bzw. deren Erben konnten in österreichischen und ausländischen Zeitungen eine Liste aller Gegenstände einsehen, dennoch meldeten sich nicht so viele. Vereinzelt gab es Verfahren die sich bis in die siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts zogen.[49]

Interessant ist aber die Regelung, dass nicht beanspruchte Objekte endgültig in das Eigentum der Republik Österreich übergehen sollten, dafür sollte der Bund eine Abschlagszahlung von fünf Millionen Schilling an die Sammelstellen zahlen.[50] Diese Lösung wurde in den folgenden Jahren oftmals kritisiert, was dazu führte, dass 1985 ein zweites Kunst- und Kulturbereinigungsgesetz[51] beschlossen wurde. Dieses sah nochmals die Möglichkeit zur Anspruchserhebung vor. Infolge war die Bekanntmachung über die Kunstgegenstände ungenügend, so dass die internationale Kritik immer lauter wurde und letztendlich das die Kunstgegenstände verwaltende Finanzministerium, diese der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) weitergegeben haben, um sie zu versteigern. Am 29. und 30.10.1996 fand die Versteigerung schließlich im MAK[52] statt und erzielte über alle Erwartungen hinaus mehr als 120 Millionen Schilling. Der Erlös kam jüdischen Holocaust-Überlebenden zugute.[53]

  • Beschlagnahme von Kunstwerken aus der Sammlung Leopold

Am 9.10.1997 eröffnete das New Yorker Museum of Modern Art eine Schiele-Ausstellung, es war die größte ihrer Art in den gesamten USA. Der Titel der Ausstellung lautete „Egon Schiele: the Leopold Collection, Vienna“. Bis zum 4. Jänner konnte man 152 Werke der Leopold-Sammlung begutachten. Am 24.12.1997 kommt es zu Beschuldigungen seitens der Tageszeitung New York Times. Inhaltich ging es darum, dass der österreichische Kunstsammler Rudolf Leopold in seiner Sammlung Kunstwerke „mit schwieriger Vergangenheit“ haben solle. Leopold wies alle Beschuldigungen zurück. Etwas später, am 7. Jänner wurden dann zwei Bilder aus der Ausstellung beschlagnahmt, dies erfolgte auf Initiative des New Yorker Staatsanwalts Robert Morgenthau, der die Bilder als „Diebsgut“ bezeichnete. Bei den Werken handelte es sich um das „Bildnis Wally“ und „Tote Stadt III“. Ursache waren die Anspruchsstellungen der Erben der Eigentümer. „Tote Stadt III“ wurde im September 1999 vom US-amerikanischen Justizministerium wieder zurückgegeben.[54] Beim Bildnis Wally dauerte der Rechtsstreit um einiges länger. Hier wurde über das Bild erst nach über einer Dekade, im Jahr 2010, eine Lösung gefunden und der Rechtsstreit beigelegt. Im konkreten gab es einen Vergleich mit den Erben der ursprünglichen Eigentümer und der Stiftung Leopold, dem zufolge die Erben 14,8 Millionen Euro erhalten sollten.[55]

Diese Beschlagnahmungsaffäre führte dazu, dass das Thema Kunstrückgabe wieder aufgewirbelt wurde und in weiterer Folge dazu, dass im Februar 1998 eine Provenienzforschungskommission im Bundesdenkmalkamt eingerichtet wurde.[56]

  • Exkurs: Die Rolle der Historikerkomission und ihre Aufgaben

„Die Kommission soll die beiden Blöcke “Arisierungen” und “Rückstellungen” aufarbeiten. Wer hat arisiert? Wie wurde arisiert? Welche Werte hat das dargestellt? Wer waren die Nutznießer? Wie wurde zurückgestellt? Was wurde nicht zurückgestellt? Wie viel wurde zurückgestellt etc.?“ Antworten auf diese Fragen forderte der Präsident der Israelitischen Kultusgemeinde, Ariel Muzicant, im September 1998.[57]

Am 1. Oktober 1998 beschloss die Bundesregierung den Ruf über die Einsetzung einer weisungsfreien und unabhängigen Kommission zur Kenntnis zu nehmen. Am 26. November desselben Jahres konstituierte sich schließlich Historikerkommission. Aufgabe der Historikerkommission ist es: „den gesamten Komplexvermögensentzug auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS Zeit sowie Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche oder soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945 zu erforschen und darüber zu berichten.“[58]

Um zu verstehen warum die Einsetzung einer solchen Kommission über ein halbes Jahrhundert gedauert hat, ist es unerlässlich einige geschichtliche Grundlagen klarzustellen. Bis in die 1980er sah sich Österreich als Opfer des Nationalsozialismus. Dies wurde auch durch die Moskauer Deklaration unterstrichen. Völkerrechtlich gesehen war Österreich also gemäß der Okkupationstheorie von 1938 bis 1945 nicht existent. Diese Ansicht war zwar außenpolitisch zur Förderung der nationalen Identität von Vorteil jedoch nicht besonders konstruktiv im Lichte der Restitutions- und Wiedergutmachungsgesetzgebung. Nach und nach erfolgte ein Abrücken von der Opferthese, durch Aktionen wie beispielsweise die Erklärungen des damaligen Bundespräsidenten Dr. Thomas Klestil vor der israelischen “Knesseth”, bei denen die „moralische Mitverantwortung“ Österreichs immer mehr zugegeben wurde. Ein weiterer Grund für die lange Dauer war die Tatsache, dass die Überlebenden Shoah Opfer entweder im Ausland blieben oder, falls sie in Österreich gelebt haben, lieber unauffällig leben wollten. Einerseits aus seelischer Verletzung, andererseits aus Angst vor dem immanenten Antisemitismus. Diese Einstellung änderte sich aber allmählich mit dem Generationenwechsel. Beigetragen zur Gründung einer solchen  Kommission hat auch der Fortschritt in der Zeitgeschichts-, Wirtschafts-, und Sozialgeschichtsforschung. Aber auch internationaler Druck und das Verlangen vieler Menschen nach einem verantwortungsvolleren Umgang mit der Vergangenheit führten letztendlich zum Entstehen einer Historikerkommission. Dies führte dazu, dass eine viel tiefergreifende Auseinandersetzung mit der Restitutionsarbeit, in diesem Zuge auch mit der Kunstrückgabe, gewährleistet werden konnte.[59]

  • Die Regelung der Kunstrückgabe ab 1998
    • Das Kunstrückgabegesetz

Am 4.12.1998 wurde das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen beschlossen (KRG).[60] Das Gesetz gilt heute als wichtigste Grundlage für die Kunstrückgabe aus Beständen des Staates. Das aus sechs Paragraphen bestehende Gesetz ist verfassungsrechtlich gesehen als Selbstbindungsgesetz aufgebaut. Verfügungen über das Bundesvermögen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, das verlangt das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Gem. § 1 des novellierten KRG wird der Finanzminister dazu ermächtigt „jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen.“[61]

Das Gesetz enthält grundsätzlich drei Tatbestände für die Rückgabe von Kunst- und Kulturgegenständen. Erstens, Gegenstände, welche nach 1945 zurückgestellt wurden, aber danach auf Grund von Verfahren nach dem Ausfuhrverbotsgesetz unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergingen. Zweitens ist die Rede von jenen Gegenständen, die rechtmäßig dem Bundeseigentum übereignet wurden, aber davor durch ein erzwungenes Rechtsgeschäft übereignet worden waren, also arisiert wurden. Es sind damit jene Gegenstände gemeint, welche von den Nationalsozialisten abgenommen und von den Bundesmuseen und Sammlungen erworben wurden, was wiederum über das Dorotheum bzw. den Kunsthandel lief. Der dritte Tatbestandspunkt zur Rückgabe erfasst jene Kunstobjekte, die nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht zurückgegeben werden konnten und als quasi „herrenlos“ in das Bundeseigentum übergegangen ist.[62]

  • Die Provenienzforschung

Um die Kunst- und Kulturgegenstände ausfindig zu machen und zu untersuchen, ob diese im konkreten eine u.U. „komplizierte“ Vergangenheit aufweisen verlangt das KRG im § 4a das Tätigwerden einer Kommission für Provenienzforschung. Die Kommission prüft systematisch und lückenlos die Bestände der Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, dabei werden Mitarbeiter der Kommission in den einzelnen Museen bzw. Sammlungen tätig und überprüfen dort jegliche Inventare, Archive und Objekte und versuchen dadurch Hinweise zur Provenienz zu erlangen. Die dabei erlangten Forschungsergebnisse werden dann zusammengefasst. Als Hilfe dienen auch Informationen aus einschlägigen Datenbanken, sowie Karteien und Akten aus öffentlichen Archiven. Die Ergebnisse werden dann in Form von Dossiers dem Büro der Kommission übergeben, dieses wiederum leitet es an den im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Beirat weiter. Das Tätigwerden der Kommission erfolgt systematisch und grundsätzlich ohne Antrag von Betroffenen. Das Büro der Kommission informiert und fungiert jedoch auch als Kontakt- und Auskunftsstelle für Rückgaben auf Länder- und Gemeindeebene. [63]

  • Der Beirat
  • 3 des KRG regelt den sog. „Rückgabebeirat“[64] Aufgabe des sich regelmäßig versammelnden Beirats ist es die Dossiers der Kommission für Provenienzforschung zu analysieren und den Sachverhalt dementsprechend nach dem KRG zu beurteilen. Der Beirat richtet sodann eine Empfehlung an den zuständigen Bundesminister, welche auch veröffentlicht werden.[65] Mitglieder des Beirats sind seit der Novelle im Jahr 2009 (siehe unten) je ein Vertreter des Finanz-, des Wirtschafts-, des Justiz-, des Unterrichts- und des Verteidigungsministeriums, als auch ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme und je ein Experte auf dem Gebiet der Geschichte und Kunstgeschichte.[66]
  • Restitutionsberichte
  • 2 Abs. 3 KRG sieht vor, dass der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) eine jährliche Verpflichtung zur Information des Nationalrates über die beschlossene Übereignung von Kunstgegenständen trägt. In den Restitutionsberichten wird die Leistung der Kommisson und des Beirats dargestellt. [67]
  • Die Rolle der Israelitischen Kultusgemeinde

Besonders für die Israelitische Kultusgemeinde (IKG) ist das Thema Restitution ein wichtiges Anliegen und damit auch die Kunstrückgabe, welche seit Sommer 1999  einen der Schwerpunkte in der Arbeit der IKG darstellt. So wird die Kommission für Provenienzforschung durch Mitarbeiter der IKG ergänzt, darüber hinaus tritt das BMUKK, als auch diverse Landesmuseen und Sammlungen, regelmäßig wiederholt an die IKG mit der Bitte Rechtsnachfolger ausfindig zu machen. In den Restitutionsberichten gilt die Arbeit der IKG als „zentraler Beitrag“. Weiters agiert die IKG auch als politisches Bewachungsorgan und Vermittlerin zwischen öffentlichen Institutionen. U.a. durch das wiederholte Hinweisen der Kultusgemeinde auf die Unzulänglichkeiten im KRG wurde letztlich die Novelle zum KRG im Parlament beschlossen.[68] Neben dem politischen Monitoring sind Grundlagenforschung, Einzelfallrecherche und Erbensuche Tätigkeitsfelder der IKG. Dabei herrscht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Restitutionsabteilung und dem Präsidium der Kultusgemeinde.[69]

Seit Mitte der 1990er Jahre ist die IKG durch intensive mediale Berichterstattung in puncto (Kunst-)Restitution verschärft tätig. Der „Mauerbach-Fonds“, der für bedürftige Holocaust-Überlebende eingerichtet wurde, die Gründung einer Anlaufstelle für jüdische Verfolgte, bis hin zur Errichtung einer Abteilung für Restitutionsangelegenheiten im Jahr 2009 sind Beispiele für die zentrale Rolle der IKG in Fragen der Restitution und der Entschädigung.[70]

  • KRG-Novelle 2009

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs erfuhr das KRG gegen Ende 2009.[71] Neben den Kunstgegenständen ist nun auch sonstiges bewegliches Kulturgut im Gesetz inbegriffen. Weiters ist nun zusätzlich auch die Provenienz aus sonstigen unmittelbaren Bundeseigentumsbeständen zu prüfen, sowie über deren Restitution zu entscheiden. Im räumlichen und zeitlichen Kontext erweitert sich das Gesetz dadurch, dass nun auch Gegenstände zurückzustellen sind, die auf dem gesamten Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches, zwischen 1933 und 1938 entzogen worden sind.[72]

  1. Kritik der Restitutionsgesetzgebung ab 1945 in Österreich

Viele der Maßnahmen zur Rückgabe waren halbherzig, teilweise schlecht vorbereitet und für die Antragsteller, vor allem für die, die aus Österreich flüchten mussten, eine bürokratische Zumutung. Besonders schwierig war auch die Tatsache, dass Österreich zuerst dem Prinzip der Naturalrestitution folgte, d.h. es wurde nur das zurückgegeben was noch da war. Dies führte besonders beim beweglichen Eigentum dazu, dass es außerordentlich schwierig war die gesuchten Gegenstände nach 1945 zu finden und auch heute noch schwierig ist die damaligen Eigentümer ausfindig zu machen.[73]  Erst durch den Staatsvertrag von Wien im Jahre 1955 wurde das Prinzip der Naturalrestitution durchbrochen, bspw. durch das Kriegs- und Verfolgungsachschädengesetz.[74] Dennoch ist das Rückstellungswesen in Österreich alles andere als übersichtlich und teilweise sogar widersprüchlich bestehend aus einem Cocktail von Gesetzen und Verordnungen mit widerstrebenden Interessen der politischen Parteien, der Wirtschafsverbände, der Opferorganisationen und auch der Alliierten. Eine Studie der Historikerkomission hat des Weiteren ergeben, dass bei Verfahren vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen 71,6 % Immobilien waren, jedoch nur 1,2 % betrafen Kunstgegenstände, was ganz deutlich indiziert, dass entweder die eigentlichen Eigentümer wenig Interesse an der Rückstellung hatten, oder was wohl eher der Fall ist, die Kunstrückgabe kein einfaches Prozedere war.[75]

Weiters ist auch der allgemeine politisch-bürokratische Tenor nach 1945 die gesamte Rückstellung eher in die  Länge zu ziehen ein Kritikpunkt. Ein nicht kleiner Teil der bisherigen Fortschritte sind nicht von der Politik induziert worden, sondern eher von außen.[76]

Am Kunstrückgabegesetz allgemein wird kritisiert, dass das Gesetz den Eigentümern bzw. den berechtigen Erben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einräumt, sondern die Sache im Ermessen des zuständigen Ministers liegt. Bei einer ablehnenden Entscheidung gibt es in der Folge somit kein Rechtsmittel, was dem ganzen einen Touch politischer Willkür verleiht. Auch das Verfahren an sich ist der Kritik in dem Sinne würdig, dass es amtswegig ist, was dazu führt, dass es keines Antrags bedarf. Dies führt aber dazu, dass es keine Parteienrechte gibt, also kein Antragsrecht, kein Akteneinsichtsrecht, kein Parteiengehör, keine Berücksichtigung von Stellungnahmen.[77] Aufgrund dieser Gestaltung meint besonders Alfred J. Noll meint, dass es dem KRG an Rechtsstaatlichkeit fehlt.[78]

Weiters die Tatsache, dass die Sammlung der Stiftung Leopold auch nach der KRG-Novelle 2009 nicht vom Gesetz erfasst ist, wirkt enttäuschend auf die Kunstrückgabe in Österreich.

  1. Praktische Beispiele der Kunstrückgabe
    • „Goldene Adele“

Der Fall um das Bildnis „Goldene Adele“ ist wohl einer der Bekanntesten Kunstrückgabe – Causae der jungen Vergangenheit. Bei diesem Kunstwerk handelt es sich um eines von mehreren Gemälden, welche ursprünglichen im Besitz der Ehegatten Adele und Ferdinand Bloch Bauer waren. 1923 bat Adele Bloch-Bauer ihren Gatten in ihrem Testament, er möge die Bilder nach seinem Tod der Österreichischen Galerie bzw. der Republik Österreich zu hinterlassen. Mit dem Aufkommen des nationalsozialistischen Regimes jedoch gelangten diese Bilder, manche mit Umwegen, andere direkt über seltsame Wege letztendlich an die Österreichische Galerie.[79]

Ferdinand Bloch-Bauer, welcher in der Schweiz Zuflucht vor dem Nationalsozialismus gefunden hatte, bemühte sich nach dem Krieg um die Rückgabe seines Vermögens, teilweise auch erfolgreich. Nach seinem Tod erklärten sich seine Erben damit einverstanden dass die Klimt Bilder im Belvedere bleiben, damit sie andere Vermögenswerte ausführen konnten. Es war nämlich gebräuchlich, dass Rückgabeberechtigte einen Teil ihrer Kunstgegenstände der Republik überließen, quasi im Gegenzug für die Ausfuhrbewilligung. Dieser Usus war damals üblich und rechtmäßig. Heute ist man klar der Ansicht, dass dies eine Art der Druckausübung war. Für diese Gegenstände gibt es seit 1998 das bereits erwähnte KRG. [80]

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Rückstellung abgelehnt mit der Begründung, dass ein Rechtsgutachten der Finanzprokuratur zum Inhalt  hatte, dass die Klimt-Bilder rechtmäßig der Republik gehörten. Begründet wurde diese Ansicht u.a. damit, dass ja schon das Testament der Adele Bloch-Bauer dies so vorsah und somit überhaupt keine Rückstellungsproblematik vorliegen würde. In der Folge ließ man auch Einwende der Erbin Maria Altmann nicht gelten. Altmann, die mittlerweile verstorben ist, war der Meinung, dass es keine wirksame letztwillige Verfügung gab, die auf die Überlassung der Bilder an die Republik gerichtet ist und zog vor Gericht. Auf Grund der hohen Kosten eines Verfahrens in Österreich wandte sie sich an ein US-amerikanisches Gericht, was wiederum eine große Diskussion um die grundsätzliche Zuständigkeit eines amerikanischen Gerichts auslöste. 2004 wurde schließlich die Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte bejaht, sehr zum Bedauern Österreichs. Nun konnte endlich auf die Sache selbst eingegangen werden. In dem, dem eigentlichen Prozess vorgelagerten Schritt, kam es zu einem Vergleich. Altmann und die Republik Österreich einigten sich darauf ein österreichisches Schiedsgericht nach österreichischem Recht entscheiden zu lassen.[81]

Rechtlich ist diese Causa aus mehreren Gründen interessant gewesen. Zum einen waren maßgebliche Eckdaten, die zur Entscheidungsfindung wichtig waren, nicht vollkommen klar. Strittig war bspw. wem genau die Bilder gehört haben, so wusste man nicht, ob es Ferdinand oder doch seine Gattin Adele Bloch-Bauer selbst gewesen ist. Deshalb war es ein besonders kniffliger Weg in der Beweisführung, der viel Feinfühligkeit benötigte. Weiters war eine Besonderheit dieses Falles, dass hier das Erbrecht und das Rückstellungsrecht gemeinsam eine große Rolle spielten.[82]

Schließlich kam man durch penible juristische Analyse zur Erkenntnis, dass in der „Bitte“ Adele Bloch-Bauers eben nur eine Bitte und keine letztwillige Verfügung mit juristischem Gehalt steckte.[83]

  • „Meeresstrand im Nebel“ und „Meeresstrand mit Fischer“

Im März 1933 musste der ehemalige preußische Finanzminister Hugo Simon rassischen und politischen Gründen aus Berlin über Frankreich nach Brasilien wo er 1950 gestorben ist. Bereits Anfang der 1930er Jahre begann er seine Kunstsammlung zu verkaufen. 1934 wurden Teile seiner Sammlung im Kunsthaus Zürich ausgestellt, die Ausstellung stand offensichtlich im Zusammenhang mit nachweisbaren Verhandlungen über einen Ankauf der Werke durch das Kunsthaus Zürich. Das Kunsthaus entschied sich aber dagegen. Simon versuchte es auch beim Kunstmuseum Basel, erfolglos. Nach einigen weiteren Versuchen wurde der Berliner Kunsthändler Karl Haberstock im Frühjahr 1939 auf die Bilder aufmerksam, woraufhin beide in Kontakt traten.[84]

Im Sommer 1939 übernimmt die Luzerner Galerie Fischer einige aus der Sammlung Simons, darunter auch die beiden Werke von Caspar David Friedrich. Fischer nahm im Herbst 1939 mit dem Direktor der Österreichischen Galerie Kontakt auf und berichtete, dass er nun über die beiden genannten Bilder verfügte. Schließlich erwirbt die Österreichische Galerie 1940 im Austausch gegen 4 andere Werke die Gemälde Friedrichs. Die Gemälde wurden also von dem aus NS-Deutschland geflohenen Hugo Simon in der Schweiz veräußert und später durch Tausch von Österreichischen Galerie erworben. Das macht § 1 Zif. 2 des Rückgabegesetzes jedoch nicht mehr anwendbar.[85]

Angenommen werden kann sicherlich die Tatsache, dass Simon die gegenständlichen Werke ohne die verfolgungsbedingte Flucht wohl zu einem anderen Preis oder unter sonst

oder auch gar nicht veräußert hätte. Das Veräußerungsgeschäft fand außerhalb des NS-Herrschaftsbereichs, nämlich in der Schweiz statt. Deshalb konnte der Beirat hier keine Rückgabe empfehlen.[86]

  1. Schlusswort

Klar ist, dass Österreich insbesondere in Bezug auf die Kunstrückgabe nicht untätig geblieben ist. Es wurden bereits unmittelbar nach Kriegsende Maßnahmen gesetzt und auch wenn sie nicht die praktikabelsten oder durchdachtesten waren, so gab es sie dennoch. Es besteht aber noch viel Aufholbedarf. So wäre es wünschenswert das KRG dermaßen umzugestalten, dass auch Anträge von Geschädigten bzw. deren Erben gestellt werden könnten und auf anderen Seite private Sammlungen, wie die der Stiftung Leopold vom Gesetzt erfasst wären. Positiv zu beurteilen ist auch die, wenn auch verspätete, akademische Auseinandersetzung mit diesem Thema.

Wichtig ist besonders, dass die Geschädigten, bzw. immer mehr deren Erben das Beste daraus machen und weiterhin versuchen ihr Eigentum zurückzugewinnen mit den Mitteln, die ihnen zur Verfügung stehen und sich nicht von der verzwickten Gesetzeslage aufhalten lassen alles Mögliche zu probieren.

 

 

Bibliographie

Aufsätze in Sammelwerken:

Anderl, Gabriele (2009): Rückstellungen und Entschädigungen in Österreich 1945 bis 2008. Ein Überblick. In: Weidinger, Leonhard (Hg.) … wesentlich mehr Fälle als angenommen. 10 Jahre der Kommission für Provenienzforschung. Wien; Köln; Weimar: Böhlau Verlag. (Schriftenlehre der Kommission für Prvenenzforschung. 1.). 17-33.

Blimlinger, Eva (2011): Warum denn nicht schon früher? Rückgabe und Entschädigung von Kunst- und Kulturgütern in Österreich zwischen 1945 und 2011. In: Bauer, Bruno; Köstner-Pemsel, Christina; Stumpf, Markus (Hrsg.) NS-Provenienzforschung an öster­rei­chi­schen Bibliotheken. Anspruch und Wirklichkeit. Graz-Feldkirch: Wolfgang Neugebauer Verlag. (Schriften der Vereinigung Öster­rei­chi­scher Bibliothekarinnen und Bibliothekare. 10.) 37-52.

Jabloner, Clemens; Blimlinger, Eva (2009): Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich.  In: Koordinierungsstelle für Kulturverluste Magdeburg (Hg.) Verantwortung wahrnehmen. NS-Raubkunst – Eine Herausforderung an Museen, Bibliothek und Archive. Magdeburg. (Veröffentlichungen der Koordinierungsstelle für Kulturverluste. 7.) 203-223.

Kirchmayr, Birgit (2005): Adolf Hitlers „Sonderfall Linz“ und seine Bedeutung für den NS-Kunstraub in Österreich. In: Anderl, Gabriele; Caruso, Alexandra (Hg.) Kunstraub in Österreich und die Folgen. Innsbruck; Wien; Bozen: Studienverlag. 26-41.

Petropoulos, Jonathan (2001): Kunstraub. Warum es wichtig ist, die Biographien der Kunstsachverständigen im Dritten Reich zu verstehen. In: Stiefel, Dieter (Hg.) Querschnitte 7: Die politische Ökonomie des Holocaust. Wien; München: Verlag für Geschichte und Politik; R. Oldenbourg Verlag. 239-258.

 Aufsätze in Zeitschriften:

Noll, Alfred J. (2001): Fortschritt und Versäumnis. In: Die Gemeinde, Nr. 519, 24-25.

 Monographien:

Bailer-Galanda, Brigitte (2003): Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung. Die Republik Österreich und das in der NS-Zeit entzogene Vermögen. Wien; München: R. Oldenbourg Verlag (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. 3.).

Bailer-Galanda, Brigitte; Blimlinger, Eva (2005): Österreich – Zweite Republik. Befund, Kritik, Perspektive. Bd. 7: Vermögensentzug – Rückstellung – Entschädigung. Österreich 1938/1945-2005. Innsbruck, Wien, Bozen: Studienverlag.

Graf, Georg (2003): Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung. Eine juristische Analyse. Wien; München: R. Oldenbourg Verlag (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. 2.).

IKG (2012): Bericht über die Tätigkeit der Restitutionsabteilung der Israelitischen Kultusgemeinde Wien (2011-2012). Wien: IKG.

Iro, Gert (2010): Sachenrecht. In: Apathy, Peter (Hg.) Bürgergliches Recht. Wien; New York: Springer Verlag.

Jabloner, Clemens (u. a.) (2003): Schlussbericht der Historikerkommission der Republik Österreich. Vermögensentzug während der NS-Zeit sowie Rückstellungen und Entschädigungen seit 1945 in Österreich. Wien; München: R. Oldenbourg Verlag (Veröffentlichungen der Österreichischen Historikerkommission. 1.).

Lehngut, Cornelius (2013): Waldheim und die Folgen. Der parteipolitische Umgang mit dem Nationalsozialismus in Österreich. Frankfurt am Main: Campus Verlag.

Internet-Quellen: Alle abgerufen am 27.10.2013:

IKG: Kunstrückgabe. Geschichte und Grundlagen. http://www.restitution.or.at/schwerpunkte/s-kunst-geschichte.html.

Kommission für Provenienzforschung: Kommission für Provenienzforschung http://www.provenienzforschung.gv.at/.

Kommission für Provenienzforschung: Restitutionsberichte http://www.provenienzforschung.gv.at/index.aspx?ID=26&LID=1.

Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus: Kunst-Datenbank des Nationalfonds. Neues zum Kunstrückgabegesetz http://www.kunstrestitution.at/KRG.html.

ORF: Kultur. “Bildnis Wally” kehrt zurück. 21.7.2010 http://wiev1.orf.at/stories/457471

Petropoulos, Jonathan (2000): Written Comments for House Banking Committee. 10.2.2000. http://archives.financialservices.house.gov/banking/21000pet.shtml.

Welser, Rudolf; Rabl Christian (2005): Der Fall Klimt/Bloch-Bauer. Die rechtliche Problematik der Klimt-Bilder im Belvedere http://www.bslaw.com/altmann/Klimt/Welser.pdf.

 Sonstige Quellen:

Auktionshaus Christies (Hg.) (1996): Ausstellungskatalog Mauerbach. Versteigerung der von den Nationalsozialisten Konfiszierten Kunstwerke zugunsten der Opfer des Holocaust, Wien.

[1] Noll, Fortschritt und Versäumnis, S. 24

[2] Graf, Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung, S. 221 ff

[3] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 118

[4] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 118

[5] Bailer-Galanda/Blimlinger, Vermögensentzug-Rückstellung-Entschädigung, S. 22 ff.

[6] Petropoulos, Die politische Ökonomie des Holocaust S. 255

[7] http://archives.financialservices.house.gov/banking/21000pet.shtml

[8] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S.119

[9] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S.118 ff

[10] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 119

[11] Kirchmayr, Adolf Hitlers „Sonderauftrag Linz“ und seine Bedeutung für den NS-Kunstraub in   Österreich, S. 26 ff

[12] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 119

[13] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 118 ff

[14] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 118 ff

[15] Iro, Sachenrecht, S. 115 ff

[16] Iro, Sachenrecht, S. 129 ff

[17] Iro, Sachenrecht, S. 133 ff

[18] BGBl 1946/166

[19] Graf, Die Österreichische Rückstellungsgesetzgebung, S. 16

[20] Graf, Die Österreichische Rückstellungsgesetzgebung, S. 25

[21] Noll, Fortschritt und Versäumnis, S. 25

[22] StGBl 1945/10

[23] Graf, Die Österreichische Rückstellungsgesetzgebung, S. 15f

[24] BGBl 1946/106

[25] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 254

[26] BGBl 1946/156, BGBl 1947/53, BGBl 1947/54

[27] http://www.restitution.or.at/schwerpunkte/s-kunst-geschichte.html

[28] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 254 ff

[29] StGBl 1945/3

[30] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 256 f

[31] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 257

[32] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 258

[33] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 264

[34] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 265

[35] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 266

[36] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 328

[37] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 203 f

[38] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 271

[39] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 328 ff

[40] StGBl 1918/90, BGBl 1923/80

[41] Lehngut, waldheim und die folgen 74f

bis zum Bundesmuseengesetz, Wien 2008, 26

[42] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 204

[43] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 204

[44] http://www.restitution.or.at/schwerpunkte/s-kunst-geschichte.html

[45] Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Kunst- und Kulturbereinigungsgesetzes, 421 d. Blg. Sten. Prot. Nationalrat, XI. Gesetzgebungsperiode, 3

[46] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 334

[47] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 205

[48] BGBl 1969/294

[49] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 434

[50] Bailer-Galanda, Die Entstehung der Rückstellungs- und Entschädigungsgesetzgebung, S. 560 f

[51] BGBl 1986/2

[52] Ausstellungskatalog Mauerbach.

[53] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 434 f

[54] Anderl, Gabriele, Rückstellungen und Entschädigungen in Österreich 1945 bis 2008, S.25f

[55] http://wiev1.orf.at/stories/457471

[56] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 437

[57] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 18

[58] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 21 ff

[59] Jabloner (u.a.), Schlussbericht, S. 21 ff

[60] BGBl 1998/181

[61] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 208

[62] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 208 f

[63] http://www.provenienzforschung.gv.at/

[64] Noll, Abnehmende Anwesenheit, S. 31

[65] http://www.provenienzforschung.gv.at/

[66] Noll, Abnehmende Anwesenheit, S. 31

[67] http://www.provenienzforschung.gv.at/index.aspx?ID=26&LID=1

[68] http://www.restitution.or.at/schwerpunkte/s-kunst.html

[69] IKG, Bericht, S. 9

[70] IKG, Bericht, S. 3

[71] BGBl 2009/117

[72] http://www.kunstrestitution.at/KRG.html

[73] Blimlinger, Warum denn nicht schon früher?, S. 37

[74] Blimlinger, Warum denn nicht schon früher?, S. 42 f

[75] Blimlinger, Warum denn nicht schon früher?, S. 43 f

[76] Noll, Fortschritt und Versäumnis, S. 24 f

[77] Noll, Fortschritt und Versäumnis, S. 25

[78] Noll, Abnehmende Anwesenheit, S. 32

[79] Welser/Rabl, Der Fall Klimt/Bloch-Bauer, S. 3 ff

[80] Welser/Rabl, Der Fall Klimt/Bloch-Bauer, S. 3 ff

[81] Welser/Rabl, Der Fall Klimt/Bloch-Bauer, S. 3 ff

[82] Welser/Rabl, Der Fall Klimt/Bloch-Bauer, S. 3 ff

[83] Welser/Rabl, Der Fall Klimt/Bloch-Bauer, S. 42 ff

[84] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 219

[85] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 219

[86] Jabloner/Blimlinger, Die Regelung der Kunstrückgabe in Österreich, S. 219