Definition: Die Rechtsordnung ist die Summe aller von einer Gemeinschaft aufgestellten Normen. Die Rechtsordnung meint also das gesamte geltende Recht.

Synonym mit dem Begriff der Rechtsordnung kann man auch den Begriff “objektives Recht” bzw. “Recht im objektiven Sinn verwenden.

Die Rechtsordnung ist also eine verbindliche Ordnung für eine Rechtsgemeinschaft für das menschliche Zusammenleben. Die Rechtsordnung steht unter den Anforderungen der Gerechtigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtssicherheit. Sie kann allenfalls auch gerichtlich, das heißt also mit Zwang, durchgesetzt werden.

Dem objektiven Recht steht das subjektive Recht gegenüber.