Das Parteiengehör

Das Parteiengehör ist ein wesentliches Recht im Rahmen der Parteienrechte, das einer Partei in einem rechtlichen Verfahren die Möglichkeit gibt, Stellung zu nehmen. Es gewährt der Partei die Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zu Anträgen und zum Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern. Dieses Recht ist ein wichtiger Verfahrensgrundsatz, der die Fairness und Transparenz in rechtlichen Verfahren sicherstellt.

Die Missachtung des Parteiengehörs stellt eine Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert. Ein faires Verfahren erfordert, dass alle Parteien die gleiche Möglichkeit haben, ihre Sichtweise und Beweismittel vorzubringen, und dass sie Zugang zu allen relevanten Informationen im Verfahren haben. Das Parteiengehör ist somit ein fundamentaler Bestandteil des Rechtsstaats und trägt zur Gewährleistung der Gerechtigkeit in juristischen Verfahren bei.

Gem § 37 AVG ist Parteiengehör zu gewähren. In § 45 Abs 3 AVG wird klar gestellt, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör.

parteiengehoer-definition