Die Partei im öffentlichen Recht

Eine Partei im öffentlich-rechtlichen Sinne ist eine Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer rechtlichen Angelegenheit ein subjektives Recht geltend machen kann, wie in § 8 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) definiert: Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob ein subjektives Recht besteht, ergibt sich aus den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften. Als Partei in einem rechtlichen Verfahren hat man verschiedene Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten. Hier sind einige davon:

  • Antragsrecht: Die Partei kann Anträge stellen, beispielsweise Beweisanträge, um bestimmte Sachverhalte im Verfahren zu klären.
  • Recht auf Gehör: Dies bedeutet, dass die Partei das Recht hat, gehört zu werden, ihre Sichtweise und Argumente vorzubringen (Parteiengehör).
  • Akteneinsicht: Die Partei hat das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen, um sich über den Stand und Inhalt des Verfahrens zu informieren.
  • Rechtsmittel: Nach Abschluss des Verfahrens durch eine förmliche Entscheidung hat die Partei das Recht, ein Rechtsmittel (wie Berufung oder Beschwerde) einzulegen, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
  • Recht auf Vertretung

Diese Rechte ermöglichen es der Partei, aktiv am Verfahren teilzunehmen und ihre Rechte effektiv zu vertreten.

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