Was ist das Recht auf Akteneinsicht?

Akten zu bestimmten Verfahren können für bestimmte Personen inhaltlich von Interesse sein. Deshalb haben bestimmte berechtigte Personen das sog. Recht auf Akteneinsicht.Akten können dabei bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht liegen.

Die Akteneinsicht bei einem Gericht ist in  § 170 Geo geregelt. Die Akteneinsicht steht allen zu, die ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht haben, das sind in der Regel die Parteien. Die Akteneinsicht wird dabei durch den Leiter der Geschäftsabteilung bzw des Aktenlagers gewährt. Liegen Zweifel, ab Recht zur Akteneinsicht vor, so kann der Leiter in zweifelhaften Fällen um eine Entscheidung des Richters ersuchen.

Ein Richter entscheidet auf jeden Fall über die Zulassung der Akteneinsicht in anderen Fällen und über die Zulassung der Erstellung von Kopien aus Strafakten und die Übersendung von Kopien aus Akten. Die Akteneinsicht selbst erfolgt unter der Aufsicht eines Gerichtsbediensteten. Das Gericht darf Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke aus dem Akt nehmen (die Normen der einzelnen Verfahren sind: § 170 Abs 2 iVm § 219 Abs 1 ZPO§ 141 AußStrG§ 51 Abs 2§ 68 Abs 1 StPO).

Der Akt, in den Akteneinsicht genommen wird darf selbstverständlich nicht mitgenommen werden. Kopien oder Fotos dürfen jedoch angefertigt werden.

Sofern ein Rechtsanwalt als Vertreter in einem Zivilverfahren erfasst ist, besteht für ihn auch die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht. Dies ist mit einer Gebühr verbunden.

Beim Strafverfahren besteht das Recht auf Akteneinsicht sowohl in die der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft als auch in die dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens.

Auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht das Recht auf Akteneinsicht. Für das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht ist die Akteneinsicht in  § 21 VwGVG normiert.

akteneinsicht-definition