Der Machthaber
Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff “Machthaber” gemäß § 337 ABGB jene Personen, die innerhalb einer juristischen Person eine leitende Rolle einnehmen. Typischerweise handelt es sich dabei um Angehörige der zweiten Führungsebene, die unterhalb der statutarischen Organe agieren. Diese Personen verfügen über einen umfangreichen, eigenständigen Verantwortungsbereich innerhalb der Struktur der juristischen Person.
Obwohl eine juristische Person selbst nicht deliktsfähig ist – das heißt, sie kann nicht wie ein Mensch für persönlich begangene Delikte haftbar gemacht werden –, begründen Machthaber durch ihre Handlungen im Namen der juristischen Person deren Haftung. Dies gilt insbesondere, wenn im Rahmen ihrer Tätigkeit für die juristische Person Delikte begangen werden. Neben den Machthabern können auch statutarische Organe, Erfüllungsgehilfen und Besorgungsgehilfen die juristische Person auf ähnliche Weise haftbar machen.