Der Fund

Was versteht man rechtlich unter einem Fund?

Der Fund ist in den §§ 388 ff ABGB geregelt. Der Fund ist nichts anderes als das Entdecken und Ansichnehmen von verlorenen oder vergessenen Sachen. Man muss den Fund bei der Fundbehörde anzeigen und dort auch abgeben.

Wenn sich der Verlustträger nach einem Jahr nicht meldet, erwirbt der Finder originäres Eigentum an der gefundenen Sache. In den anderen Fällen, also wenn sich der Verlustträger meldet und seine verlorene oder vergessene Sache wiedererlangen möchte, hat der Finder Anspruch auf Finderlohn und Ersatz der Auslagen, die er getätigt hat (§§ 392 f ABGB).

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