Die Abtretung

Was versteht man unter einer Abtretung?

Die Abtretung wird auch Zession oder Forderungsabtretung genannt. Sie ist grundsätzlich in § 1392 ABGB geregelt.

Die Abtretung ist ein Konsensualvertrag, bei dem der Gläubiger (Zedent) seine bestehende Forderung gegen seinen Schuldner (debitor cessus) an einen Dritten, also eine andere Person (Zessionar) entgeltlich oder unentgeltlich überträgt.

Nach dem der Schuldner über die Abtretung informiert wird, kann der Schuldner schuldbefreiend nur noch an den Zessionar leisten.

Forderungen (z.B. die Forderung auf Kreditrückzahlung) sind Sachen im Sinn des § 285 ABGB, konkret unkörperliche Sachen (§ 292 ABGB). So wie eine körperliche bewegliche Sache verkauft und dann durch Übergabe übereignet oder eine körperliche unbewegliche Sache verkauft und dann durch grundbücherliche Eintragung übereignet werden kann, so kann eine Forderung, also eine unkörperliche Sache, verkauft und dann durch Zession übertragen werden. Die Zession ist also so wie die Übergabe oder grundbücherliche Eintragung ein Verfügungsgeschäft (Modus), das aufgrund eines Verpflichtungsgeschäftes (etwa Kauf, Schenkung, Sicherungsabrede) vollzogen wird.

Durchgeführt wird eine Zession durch den Abschluss eines Verfügungsgeschäfts. Es bestehen kein Formzwang. Auch die Verständigung des Schuldners ist grundsätzlich ausschließlich von deklarativem Charakter, jedoch kann dieser ohne Verständigung auch (noch) schuldbefreiend an den Altgläubiger leisten. Bei einer Sicherungszession bedarf es aufgrund der Ähnlichkeit zum Pfandrecht einer konstitutiven Verständigung des Schuldners. In jedem Fall bleibt die Schuld dieselbe, und dem Schuldner stehen alle Einreden zu, die er gegen den Altgläubiger hatte. Der Schuldner darf grundsätzlich auch nicht schlechter gestellt werden als vor der Abtretung (§ 1394 ABGB). Der Zedent leistet dem Zessionar Gewähr für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung.

Die Abtretung umfasst im Zweifel, ohne anderweitiger Abrede, auch Nebenrechte (z.B. Pfandrecht, Bürgschaft). Nach herrschender Lehre ist jedoch beim Pfandrecht jedenfalls der sachenrechtliche Modus (beispielsweise Übergabe) einzuhalten. Da das Eigentum selbst kein Nebenrecht der Forderung ist, erfordert die Übertragung eines Eigentumsvorbehalts einen eigenen Akt, nämlich eine Besitzanweisung (Der Schuldner wird angewiesen, die Sache für den Zessionar und nicht mehr für den Zedenten innezuhaben).

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Gem § 1393 ABGB sind alle veräußerlichen Rechte, also obligatorische Rechte, abtretbar. Dingliche Rechte, wie das Eigentum können nicht abgetreten werden. Für sie gelten die sachenrechtlichen Regeln. Nicht abtretbar sind weiters höchstpersönliche Rechte (z.B. Unterhaltsforderungen). Gesetzliche Zessionsverbote bestehen z.B. auch beim Wiederkaufsrecht.

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