Die bewegliche Sache

Was ist eine bewegliche Sache im Sinne des Privatrechts?

§ 293 ABGB definiert eine bewegliche Sache so: “Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich; im entgegengesetzten Falle sind sie unbeweglich.”

Unbewegliche Sachen werden als Liegenschaften bezeichnet. Dazu gehören Bestandteile und Zubehör einer Liegenschaft. Gebäude sind sonderrechtsunfähige unselbstständige Bestandteile des Grundstücks. Beachte aber Ausnahmen wie das Superädifikat. (Siehe auch Baurecht)

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