Der Zwangsgerichtsstand

Was ist ein Zwangsgerichtsstand?

Um zu verstehen was ein Zwangsgerichtsstand ist muss man vorher verstehen was ein ausschließlicher Gerichtsstand ist. Denn ein ausschließlicher Gerichtsstand kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeändert werden. Darf er jedoch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeändert werden, so liegt ein sogenannter Zwangsgerichtsstand vor.

Beispiele für Zwangsgerichtsstände

Der in der Praxis wichtigste Zwangsgerichtsstand ist der für Verbraucher (§ 14 KSchG): Verbraucher dürfen wegen Erfüllung eines Vertrages mit einem Unternehmer nur beim Gericht ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes geklagt werden.

Der Gerichtsstand nach § 83 b JN: Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis am sachlich zuständigen Gerichtshof des Unternehmenssitzes.

Gerichtsstand nach § 7 Abs 1 ASGG: Für Sozialrechtssachen gilt die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherten.

Beispiele für ausschließliche Gerichtsstände, die keine Zwangsgerichtsstände sind:

  • Der Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, für Bestandstreitigkeiten über unbewegliche Sachen (Miet- und Pachtvertragsstreitigkeiten) sowie Besitzstörungsklagen betreffend unbewegliche Sachen, §§ 81-83 JN: Hier ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Sache liegt.
  • Gerichtsstand für Streitigkeiten in Ehesachen mit einer primären Zuständigkeit des Bezirksgerichtes am letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.
  • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht: Sitz des beklagten Unternehmens
zwangsgerichtsstand-definition.