Der Zustellkurator

Was ist ein Zustellkurator?

Ein Zustellkurator ist jemand, dessen Befugnisse sich auf die Entgegenahme von Zustellungen beziehen. So in etwa bezeichnet ihn auch das Gesetz in § 116 ZPO. Da die Kompetenzen dieses Zustellkurators laut § 116 ZPO über die Zustellung hinausgehen, da er laut § 116 ZPO ja auch zur Vertretung des Abwesenden im Prozess bestellt wird, wird heutzutage der Begriff “prozessualer Abwesenheitskurator” eher passend sein und deshalb auch bevorzugt gewählt.

Um prozessual als Abwesenheitskurator zu fungieren müssen folgende 4 Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ein Zustellung an den Empfänger ist nicht möglich
  2. Es handelt sich nicht um ein Strafverfahren.
  3. Der Abwesende müsste zur Wahrung seiner Rechte eine Prozesshandlung vornehmen.
  4. Bei Auslandsbezug muss die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben sein.

§ 116 ZPO sieht sowohl eine Bestellung eines Kurators auf Antrag als auch eine von Amts wegen vor. Die Bestellung eines Kurators von Amts wegen ist aufgrund der mangelnden Untersuchungspflicht im streitigen Verfahren jedoch eher selten der Fall.

Die Bestellung eines prozessualen Abwesenheitskurators (§ 116 ZPO) geht der öffentlichen Bekanntmachung (§ 115 ZPO) zwingend vor. Weiters gehen seine Befugniss über jene eines Zustellkurators insofern hinaus, als sie grundsätzlich jede Prozesshandlung im Erkenntisverfahren vorsehen.

Prozesshandlungen, aber auch die Säumnis des Abwesenheitskurators werden dem Abwesenden zur Gänze zugerechnet. Diese Befugnisse sind jedoch auf den konkreten Prozess und Streitgegenstand beschränkt. Es sei jedoch angemerkt, dass bezüglich sog. „doppelfunktioneller Prozesshandlungen“ eine unsichere Rechtslage besteht. Sollen dem Kurator auch im Exekutionsverfahren Kompetenzen zukommen, so bedarf es einer neuerlichen Bestellung.

Neben der Sachverständigenhaftung gem § 1299 ABGB (ex-ante-Beurteilung) trifft den Abwesenheitskurator darüber hinaus eine persönliche Haftung gem § 277 ABGB für sein verschuldetes Fehlverhalten. Amtshaftungsansprüche sind nur insofern durchsetzbar, als der Abwesenheitskurator aufgrund gerichtlicher Weisungen gehandelt hat.

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