Was ist die Zustellung aus rechtlicher Sicht?

Bei der Zustellung geht es um die gesetzlich geregelte, beurkundete, förmliche Übermittlung von gerichtlichen bzw verwaltungsbehördlichen Dokumenten.

In Österreich ist die Zustellung im Zustellgesetz (kurz ZustG) geregelt. Grundsätzlich wird der Postlauf nicht mit einberechnet, außer es handelt sich um eine materielle Frist. Eine Zustellung erfolgt an die Abgabestelle des Empfängers.

Was ist die Abgabestelle?

Das ist jener Ort, an dem der Empfänger seine Wohnung, seine Betriebsstätte, seinen Sitz, seinen Arbeitsplatz u.a. hat (§ 2 Z 4 ZustG).

Was ist, wenn der Empfänger nicht an der Abgabestelle ist?

Die Zustellung ist jedenfalls unwirksam, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig/oder gar nicht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 16 Abs 5 ZustG). Wenn aber ein Zustellbevollmächtigter bestellt wurde, dann ist an diesen zuzustellen.

Ersatzzustellung?

Eine allfällige Ersatzzustellung ist nur dann erlaubt, wenn der Zusteller einen Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger an der Abgabenstelle befindet. Bei der Ersatzzustellung wird das Schriftstück an eine sich an der Abgabestelle befindliche erwachsene Person zugestellt (Ersatzempfänger, § 16 Abs 3 ZustG).

Zustellung durch Hinterlegung?

Sofern keine persönliche Zustellung und keine Ersatzzustellung möglich ist, ist dann eine Zustellung durch Hinterlegung zulässig. Von der Hinterlegung wird mittels Hinterlegungsanzeige informiert, bzw. angezeigt. Die Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (mit Fristlaufbeginn), wenn der Empfänger an einer früheren Abholung gehindert ist, mit dem dem Tag, an dem der Hinderungsgrund weggefallen ist, folgenden Tag (§ 17 Abs 3 ZustG).

Welche Folge hat eine fehlerhafte Zustellung?

Fehlerhafte Zustellungen stellen einen Wurzelmängel dar, weshalb sie bei Einbringung von Rechtsmitteln (als Nichtigkeitsgründe) geltend gemacht werden können. Ebenso kann gem § 7 EO mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit vorgegangen werden.

zustellung-definition-recht