Das Zustellgesetz
Was regelt das Zustellgesetz (kurz ZustG)?
Das ZustG so wie wir es heute kennen trat am 1. März 1983 in Kraft und hat seither einige Novellen durchlebt.
Das ZustG regelt die Zustellung von Dokumenten, die in von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermitteln sind sowie die Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden, sofern dies nicht anderweitig geregelt ist. Die §§ 2 – 12 ZustG widmen sich der Begriffsdefinition, der Art der Durchführung der Zustellung, der Änderung der Abgabenstelle während eines Verfahrens (§ 8 ZustG), dem Begriff des Zustellbevollmächtigten sowie dessen Namhaftmachung (§ 10 ZustG).
Die §§ 13 bis 27 ZustG regeln den Vorgang der Zustellung. Hier sind u.a. die Zustellung an den Empfänger (§ 13 ZustG), die Ersatzzustellung (§ 16 ZustG), die Hinterlegung (§ 17, 23 ZustG), die Nachsendung und Rücksendung an die Behörde (§§ 18 ff ZustG), die Verweigerung der Annahme (§ 20 ZustG), die Eigenhandzustellung (§ 21 ZustG), der Zustellnachweis (§ 22 ZustG) geregelt. Die §§ 28 ff ZustG regeln die elektronische Zustellung.