Was ist redlicher Besitz?

§ 326 ABGB hat dazu eine Legaldefinition: “Wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält, ist ein redlicher Besitzer. Ein unredlicher Besitzer, ist derjenige, welcher weiß oder aus den Umständen vermuthen muß, daß die in seinem Besitze befindliche Sache einem Andern zugehöre.”

Diese Norm betrifft den Sachbesitz. Beim Rechtsbesitz ist der Rechtsbesitzer redlich, wenn er davon ausgehen kann, dass ihm die Rechtsausübung zusteht.

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