Was ist Rechtsbesitz?

Die Definition des Begriffs Rechtsbesitz lautet wie folgt: Rechtsbesitz hat der, der eine körperliche Sache inne hat. Er will aber die Sache nicht für sich selbst haben. Das ist der entscheidende Unterschied zum Sachbesitzer. Der Rechtsbesitzer verhält sich in einer Art und Weise, die der Ausübung eines bestimmten Rechts entspricht, also z.B. Miete.

Dabei muss das Recht nicht tatsächlich bestehen. Rechtsbesitz ist nämlich genauso wie Sachbesitz ein Faktum, dass nichts über die materielle Berechtigung aussagt.

Aus einer Analogie zur actio Publiciana § 372 ABGB leiten große Teile der Lehre und der Rechtsprechung Schadenersatzansprüche und damit eine absolut geschützte Rechtsposition ab.