Was versteht man unter laesio enormis?

Die laesio enormis ist ein Gestaltungsrecht. Gem. § 934 ABGB kann man den Vertrag anfechten, wenn bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem als Gegenleistung erhält.

Der Anfechtungsgegner hat eine facultas alternativa, also eine Alternativermächtigung. Er kann, damit der Vertrag aufrecht bleibt, auf den gemeinen Wert aufzahlen.

Im Voraus auf die laesio enormis verzichten kann nur ein Unternehmer (§ 935 ABGB, § 351 UGB).

Auf die laesio enormis kann man sich aber dann nicht berufen, wenn

  • man die Sache aus besonderer Vorliebe kauft,
  • der wahre Werte bekannt war,
  • die Parteien eine gemischte Schenkung abgeschlossen hatten oder
  • die Sache in einer gerichtliche Versteigerung erstanden wurde
    (§ 935 ABGB)
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