Der Dienstvertrag

Ein Dienstvertrag, definiert in den §§ 1151 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), ist eine Vereinbarung, bei der sich der Dienstnehmer verpflichtet, für den Dienstgeber Arbeitsleistungen zu erbringen. Dies kann sowohl auf befristeter als auch auf unbefristeter Basis erfolgen. Ein wesentliches Merkmal des Dienstvertrages ist, dass der Dienstnehmer nur zur Arbeit, nicht aber zum Erreichen eines bestimmten Erfolges verpflichtet ist – dies unterscheidet den Dienstvertrag vom Werkvertrag.

Die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber ist ein charakteristisches Merkmal des Dienstvertrages. Dieser kann entgeltlich oder unentgeltlich sein, wobei gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart gilt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ein wichtiger Aspekt des Dienstvertrages ist der Arbeitnehmerschutz. Gesetzliche Bestimmungen, die zum Schutz des Dienstnehmers dienen, sind relativ zwingend. Das bedeutet, sie können nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (§ 1164 ABGB). Die arbeitsrechtlichen Vorschriften des ABGB sind jedoch in vielen Bereichen von spezielleren Normen des Arbeitsrechts überlagert, die detailliertere und umfangreichere Regelungen für das Arbeitsverhältnis und den Schutz des Dienstnehmers vorgeben.

Mit anderen Worten: Ein Dienstvertrag ist eine Form des Dienstleistungsvertrages, der entweder etwa als Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag ausgestaltet sein kann. Während ein Arbeitsvertrag in der Regel ein Angestelltenverhältnis mit festen Arbeitszeiten und einem festen Gehalt umfasst, bezieht sich ein freier Dienstvertrag oft auf unabhängige, selbstständige Tätigkeiten ohne feste Arbeitszeiten. Es ist wichtig zu beachten, dass der Begriff “Dienstvertrag” häufig synonym für “Arbeitsvertrag” verwendet wird. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, im konkreten Kontext genau zu klären, welche Art von Vertragsbeziehung gemeint ist, um Missverständnisse in Bezug auf Arbeitsbedingungen und Verpflichtungen zu vermeiden.

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