Der Werkvertrag
Was ist ein Werkvertrag? Wie definiert sich ein Werkvertrag?
Definition: Bei einem Werkvertrag gibt es den Werkbesteller und den Werkunternehmer. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller ein Werk bzw. einen Erfolg herzustellen. Sieh dazu § 1151 Abs 1 ABGB.
Geschuldet wird ein Erfolg tatsächlicher Naur. Rechtshandlung hingegen wären Gegenstand eines Auftrages.
Schuldet einem der Vertragspartner nur ein Bemühen dann liegt ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag vor.
Gem. § 1165 ABGB ist der Werkunternehmer verpflichtet das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.
Wenn er der Werkunternehmer sich eines Erfüllungsgehilfen bedient, dann wird ihm dieser gem. § 1313a ABGB zugerechnet.
Auch für den Werkvertrag ist zwar das allgemeine Leistungsstörungsrecht anwendbar, aus der Sphärentheorie ergeben sich jedoch gewissen Anpassungen.