Was versteht man unter Abandon? (Definition)

Die Definition von Abandon kann wie folgt lauten: Unter einem Abandon bzw Abandonrecht versteht die Entbindung von einer Verpflichtung, indem ein Recht oder eine Sache aufgibt. Wenn man beispielsweise im Besitz einer Sache ist, auf die man einen Aufwandersatzanspruch hat nach § 471 ABGB gegen den mit Eigentümer, der einen auf Herausgabe klagt, so hat der Eigentümer das Abandonrecht. Er kann die Sache aufgeben, als Alternative zur Befriedigung der Gegenansprüche des Besitzers. Als Resultat daraus erlangt der Besitzer Eigentum an der Sache. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass man sich durch Preisgabe einer Verpflichtung entziehen kann.

Abandonrecht im deutschen Gesellschaftsrecht

Im deutschen GmbH-Recht ist das Abandon das Recht von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ihrer Geschäftsanteile zur Verfügung zu stellen, wenn sie ihrer unbeschränkten Nachschusszahlungspflicht nicht nachkommen wollen oder können.

Abandonrecht im österreichischen Gesellschaftsrecht

In Österreich ist es, im Gegensatz zu Deutschland, nicht erlaubt in der Satzung ein  Abandonrecht, also dem Recht des Gesellschafters, aus der Gesellschaft im Falle der Einforderung von Nachschüssen auszutreten, vorzusehen.

Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand auf seine Ansprüche verzichtet, also Gebrauch des Abandonrechts macht. Es kann zum Beispiel sein, dass er kein Interesse mehr daran hat, diese durchzusetzen, oder dass er sich mit der anderen Seite einigen möchte und dafür auf seine Ansprüche verzichtet. In jedem Fall muss der Verzicht wirksam erklärt werden, um rechtlich bindend zu sein.

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