Das Zubehör

Was versteht man unter Zubehör?

§ 294 ABGB definiert Zubehör wie folgt: Unter Zugehör versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigenthümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat.

Einfach gesagt ist das Zubehör eine körperliche Sache, die selbst nicht Teil der Hauptsache ist. Sie ist aber gesetzlich oder dem Willen des Eigentümers nach dazu bestimmt andauernd dazu gebraucht zu werden, um der Hauptsache zu dienen und wird mit dieser in Beziehung gebracht. Fehlt eine besondere Vereinbarung so teilt das Zubehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache.

Beim Zubehör handelt es sich um eine Nebensache. Eine Abgrenzung, wann ein selbständiger Bestandteil vorliegt und wann nicht ist oft nicht einfach.

Ein Beispiel für Zubehör sind Autoreifen.

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