Was versteht man unter dem Testiergebot?

Wenn ein Erblasser seinem Erben vorschreibt, wem dieser später dann selbst als Erben zu bestellen hat, dann liegt ein Testiergebot vor. Das ist aber ein unerlaubte Einschränkung der Testierfreiheit.

Man kann aber das Testiergebot umdeuten in eine Nacherbschaft für das vom Erblasser selbst stammende Vermögen. Siehe dazu auch in § 610 ABGB (bzw. konstruktive Nacherbfolge).

definition-testiergebot