Die Tagsatzung
Was versteht man unter einer Tagsatzung?
Die Tagsatzung ist das gerichtlich angeordnete Zusammentreffen von Gericht und Parteien und dritten Personen, wie z.B. Zeugen oder Sachverständigen, zur Vornahme von Verfahrenshandlungen. Am Anfang steht in der Regel die vorbereitende Tagsatzung, bei der man den weiteren Prozessverlauf einmal bespricht.
Wenn eine Partei nicht zur ersten Tagsatzung erscheint, kann das dazu führen, dass auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil ergeht.
Tagsatzungen sind grundsätzlich sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen öffentlich. Es kann also jeder zuschauen. Diese Öffentlichkeit kann aber auch ausgeschlossen werden, falls dadurch die öffentliche Ordnung gestört oder in das Familienleben der Parteien eingegriffen wird.
In einem Mahnverfahren ist es so, dass wenn der Beklagte Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhebt oder eine Klagebeantwortung einreicht, das Gericht eine Tagsatzung anberaumt.
Die vorbereitende Tagsatzung
Die vorbereitende Tagsatzung dient im wesentlichen der Abklärung wichtiger prozessualer Vorfragen und zur Vorbereitung bzw. Planung des weiteren Ablaufs des Prozesses. Sollten diese vorprozessualen Fragen bereits klar sein, dann kann der Richter eine vorbereitende Tagsatzung auch auslassen und gleich eine reguläre Tagsatzung abhalten.
Der Begriff der vorbereitenden Tagsatzung ist zu finden unter § 258 ZPO.
Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient gem § 258 ZPO der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde, dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179 ZPO), der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht, der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und soweit zweckmäßig – auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
Gem § 130 ZPO werden Tagsatzungen auf Antrag einer Partei anberaumt. Das Gericht bestimmt den Ort, den Tag und die Stunde der Tagsatzung.
Tagsatzungen sind jedoch auch von Amts wegen anzuberaumen:
- § 85 Abs 1 ZPO: Tagsatzung zum Zweck der Beseitigung von Formmängeln
- § 149 Abs 2 ZPO: Tagsatzung über Wiedereinsetzungsantrag
- § 152 Abs 3 ZPO: Tagsatzung zur Fortsetzung der unterbrochenen Streitverhandlung nach Erledigung des Wiedereinsetzungsverfahrens
- § 190 Abs 3 ZPO: amtswegige Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens (genauso § 191 Abs 3 ZPO nach rechtskräftiger strafrechtlicher Entscheidung; § 546 Abs 2 ZPO nach Abweisung einer Wiederaufnahmsklage)
- § 194 ZPO: Wiedereröffnung eines bereits geschlossenen Verfahrens
- §§ 257, 258 ZPO: vorbereitende Tagsatzung
- § 259 Abs 1 ZPO: Fortsetzung der Streitverhandlung
- § 260 Abs 1 ZPO: gesonderte Tagsatzung über Prozesseinreden
- § 402 Abs 3 ZPO: neuerliche Tagsatzung bei Versäumung der Tagsatzung
- § 440 Abs 1 ZPO: bezirksgerichtliche Tagsatzung
- § 479 ZPO: nach Zurückverweisung an das Gericht erster Instanz im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (auch § 499 Abs 3 ZPO, § 511 Abs 2 ZPO)
- § 480 ZPO: Anberaumung einer Berufungsverhandlung
- § 509 Abs 2 ZPO: mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren
- § 540 Abs 3 ZPO: Tagsatzung beim Untergericht, wenn Obergericht Wiedereinsetzung bewilligt
- § 541 Abs 3 ZPO: Tagsatzung des wieder aufgenommenen Verfahrens
Gem § 132 Abs 1 ZPO sind Tagsatzungen grundsätzlich im Gerichtsgebäude abzuhalten . Die Tagsatzung beginnt mit dem Aufruf der Sache, ab wann die Tagsatzung als versäumt anzusehen ist erklärt § 133 Abs 2 und 3 ZPO regelt, wann die Tagsatzung als versäumt gilt.