Definition: Unter Quantitätseigentum versteht man Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen. Die Besonderheit besteht in der einfacheren Auflösungsmöglichkeit der Miteigentumsgemeinschaft.

Es ist keine Teilungsklage erforderlich. Es reicht eine auf den eigenen Anteil gerichtete Eigentumsklage: Eine sog. Quantitätsvindikation