Das österreichische ABGB kennt, die bereits im römischen Recht unter rei vindicatio bekannte, Eigentumsklage.

Die Definition der Eigentumsklage lautet wie folgt: Die Eigentumsklage ist die Klage des nicht besitzenden Eigentümers auf Herausgabe gegen den Inhaber einer Sache, handelt es sich um eine Liegenschaft lautet die Klage auf Räumung.

Der sachenrechtlich berechtigte kann auch auf Löschung aus dem Grundbuch klagen, dann handelt es sich um eine Löschungsklage.
Gegen die Eigentumsklage, also die rei vindicatio, kann der Beklagte einwenden, dass er ein Recht zur Innehabung hat, so z.B. ein Mieter oder ein Vorbehaltskäufer.

Mit der Eigentumsklage können die Besitzstörungsklage, die actio Publiciana, deliktische Schadenersatzansprüche sowie Bereicherungsansprüche konkurrieren.

Siehe auch unter § 366 ABGB