Das Parentelensystem

Das Parentelensystem ist ein Begriff aus dem Erbrecht und beschreibt das System zur Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge, welches im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert ist. Bei dieser Methode werden Familienmitglieder in verschiedene Gruppen, bekannt als Parentelen, eingeteilt. Die Erbfolge erfolgt hierbei in einer bestimmten Reihenfolge: Zuerst werden die Angehörigen der ersten Parentel berücksichtigt. Falls keine Erbberechtigten aus dieser Gruppe vorhanden sind, kommen dann die Mitglieder der zweiten Parentel als Erben in Betracht, usw. Diese strukturierte Einteilung sorgt für eine klare und geregelte Erbfolge innerhalb der Familie.

Beim Parentelensystem handelt es sich um einen Teil der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge in Österreich kommt zur Anwendung, falls keine letztwillige Verfügung, also kein Testament, vorhanden ist. Dabei folgt sie dem Parentelsystem, einem System, das die Verbliebenen bzw Erben in verschiedene Linien oder eben Parentelen unterteilt. Die Erbschaft geht idR zunächst an die erste Linie bzw erste Parentele. Nur wenn in dieser Linie keine Erbberechtigten mehr existieren, also wenn sie ausgestorben oder nicht vorhanden ist, rückt die nächste Linie in die Erbposition. Diese hierarchische Struktur stellt sicher, dass das Erbe in einer geordneten und vorhersagbaren Weise innerhalb der Familie weitergegeben wird.

Neben den durch das Parentelsystem festgelegten Linien spielt auch der Ehepartner eine wichtige Rolle in der gesetzlichen Erbfolge in Österreich. Der überlebende Ehepartner erhält einen bestimmten Anteil des Erbes, dessen Quote je nach Familienkonstellation variiert. Es ist ratsam, eine umfassende rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Spezialisierte Rechtsberater können dabei helfen, auf Basis der spezifischen Umstände des Einzelfalls passende Regelungen zu treffen oder individuelle Erbansprüche zu klären. Dadurch wird gewährleistet, dass die Erbfolge den persönlichen Wünschen und rechtlichen Gegebenheiten entspricht.

Die einzelnen Parentelen

Erste Parentel – Kinder

In der österreichischen Regelung der Erbfolge wird kein Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern gemacht. Die Aufteilung des Erbes erfolgt nach dem Prinzip der Köpftelung. Sollte ein Kind des Erblassers bereits verstorben sein, treten dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers, in dessen Erbposition ein. Dieses Prinzip der Repräsentation gilt ausschließlich für die gesetzliche Erbfolge, nicht für testamentarisch festgelegte Erbfolgen. Falls ein Kind des Erblassers ohne erbberechtigte Nachkommen verstirbt, wird dessen Erbteil unter den verbleibenden berechtigten Erben aufgeteilt. Neben der ersten Parentel erben die Ehepartner ein Drittel.

Zweite Parentel – Eltern

Die zweite Parentel im Rahmen der Erbfolge umfasst die Eltern des Verstorbenen sowie deren Nachkommen, also die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder. Gemäß § 736 ABGB wird die Verlassenschaft jeweils zur Hälfte auf die beiden Elternteile aufgeteilt. Hierbei gelten die Grundsätze des Erbens nach Stämmen und der Repräsentation. Vollgeschwister repräsentieren beide Elternteile, während Halbgeschwister nur den Teil des Elternteils erben, von dem sie abstammen. Falls ein Elternteil ohne eigene Nachkommen vorverstorben ist, geht sein Erbteil an den anderen Elternteil über (§ 737 ABGB).

Daraus folgt also:

  • Sind keine direkten Nachkommen des Erblassers vorhanden, erben die Eltern und deren Nachkommen.
  • Verstirbt ein Elternteil vor dem Erblasser, wird dessen Erbteil unter den Nachkommen (den Geschwistern des Erblassers) aufgeteilt.
  • Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister des Erblassers den entsprechenden Anteil.
  • Falls sowohl die Eltern als auch deren direkte Nachkommen (Geschwister des Erblassers) verstorben sind, treten an deren Stelle die vorhandenen Nachkommen der Geschwister (Nichten und Neffen des Erblassers).
  • Zusätzlich zu den Erben der zweiten Parentel erbt der überlebende Ehepartner zwei Drittel des Nachlasses.

Dritte Parentel: Großeltern

Falls in der ersten und zweiten Parentel keine Erben vorhanden sind, tritt die Erbfolge der Großeltern in Kraft. In diesem Fall erben die beiden Großelternpaare des Verstorbenen. Zusätzlich zu den Großeltern erbt der überlebende Ehepartner des Verstorbenen zwei Drittel des Nachlasses. Diese Regelung stellt sicher, dass das Erbe auch in Abwesenheit direkter Nachkommen oder Eltern des Erblassers innerhalb der Familie bleibt und der Ehepartner angemessen berücksichtigt wird.

Vierte Parentel: Urgroßeltern

In der vierten Parentel stehen die Urgroßeltern des Erblassers. Allerdings werden sie in der Erbfolge durch den überlebenden Ehepartner ausgeschlossen, wenn ein solcher vorhanden ist. In diesem Fall erbt der Ehepartner das gesamte Vermögen.

Ehepartner und Vorausvermächtnis?

Unabhängig von den sonstigen erbrechtlichen Ansprüchen hat der überlebende Ehepartner immer Anspruch auf das sogenannte Vorausvermächtnis. Dies gilt es sei denn, es liegt eine gültige Enterbung vor. Das Vorausvermächtnis sichert dem Ehepartner das Recht zu, weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung zu wohnen und über die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu verfügen, soweit diese für die Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse notwendig sind. Diese Regelung ist entscheidend, um dem überlebenden Ehepartner Stabilität und Sicherheit in seinem gewohnten Lebensumfeld zu gewährleisten.

Was tun wenn es keine Erben gibt?

Wenn im Falle eines Todesfalls kein Erbe vorhanden ist, also keine Person gemäß der gesetzlichen Erbfolge Anspruch auf das Erbe hat, wird die Verlassenschaft als herrenloses Gut angesehen und fällt dem Staat zu. Das bedeutet, dass der Staat in einem solchen Fall zum “Erben” wird. Man spricht dann von einer Aneignung des Bundes (bisher auch “Heimfallsrecht des Staates”).

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Legatar (Vermächtnisnehmer) vorhanden ist, ändert sich die Situation. Ein Legatar ist eine Person, die in einem Testament als Empfänger eines bestimmten Teils des Nachlasses oder eines bestimmten Vermögensgegenstandes benannt wird. Normalerweise würde ein Legatar nur diesen spezifischen Teil oder Gegenstand erhalten. Wenn jedoch keine erbberechtigten Personen existieren, erhält der Legatar stattdessen die gesamte Erbschaft. Diese Regelung stellt sicher, dass der Wille des Verstorbenen, wie in seinem Testament festgelegt, respektiert wird, selbst wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind.

parentelensystem-definition