Was versteht man im juristischen Sinne unter dem Begriff “Haushalt“?

Ein Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einer oder mehrerer Personen. Das Zusammenleben der Personen kann durch Ehe, Partnerschaft oder durch Verwandtschaftsverhältnisse begründet sein. Um einen Haushalt zu definieren ist dies aber nicht zwangsläufig erforderlich. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten.

Begriff des “gemeinsamen Haushalts

In diversen Gesetzen wird auf den gemeinsamen Haushalt Bezug genommen. Entweder wird dieser in den jeweiligen Gesetzen bereits legaldefiniert oder eben auch nicht. Dann wird es zur Aufgabe der Höchstgerichte hier Klarheit zu schaffen.

Der VwGH z.B. hat sich in einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz mit dem Begriff des “gemeinsamen Haushaltes” auseinander gesetzt: Er liegt dem Gesetz zufolge vor, wenn sich Personen eine Wohnung bei einheitlicher Wirtschaftsführung teilen. Eine einheitliche Wirtschaftsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte der Mindestsicherungsbezieherin oder des Mindestsicherungsbeziehers mangels hinreichenden Einkommens keinen (adäquaten) finanziellen Beitrag zur Lebensgemeinschaft leistet.

Auch im Mietrechtsgesetz spielt der Begriff eine wichtige Rolle: Hier kommt es besonders auf ein gemeinsames Wirtschaften an.

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