missbräuchliche Klauseln im Sinne der europäischen Klausel-RL

Im Sinne der Klausel-RL versteht man unter “missbräuchlichen Klauseln” Vertragsklauseln, wie sie in Artikel 3 der Klausel-RL definiert sind (Artikel 2 lit a).

Artikel 3 der Klausel-RL:

(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, daß bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, daß eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.

ANHANG gemäß Artikel 3 Klausel-RL

Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3

1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

  • a) die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet;
  • b) die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Partei, einschließlich der Möglichkeit, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gewerbetreibenden durch eine etwaige Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfuellt oder mangelhaft erfuellt;
  • c) der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Gewerbetreibende die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt;
  • d) es dem Gewerbetreibenden gestattet wird, vom Verbraucher gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag abzuschließen oder zu erfuellen, ohne daß für den Verbraucher ein Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Höhe seitens des Gewerbetreibenden vorgesehen wird, wenn dieser selbst es unterlässt;
  • e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältmismässig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird;
  • f) es dem Gewerbetreibenden gestattet wird, nach freiem Ermessen den Vertrag zu kündigen, wenn das gleiche Recht nicht auch dem Verbraucher eingeräumt wird, und es dem Gewerbetreibenden für den Fall, daß er selbst den Vertrag kündigt, gestattet wird, die Beträge einzubehalten, die für von ihm noch nicht erbrachte Leistungen gezahlt wurden;
  • g) es dem Gewerbetreibenden – ausser bei Vorliegen schwerwiegender Gründe – gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kündigen;
  • h) ein befristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig geäussert hat und als Termin für diese Äusserung des Willens des Verbrauchers, den Vertrag nicht zu verlängern, ein vom Ablaufzeitpunkt des Vertrages ungebührlich weit entferntes Datum festgelegt wurde;
  • i) die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluß nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte;
  • j) der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann;
  • k) der Gewerbetreibende die Merkmale des zu liefernden Erzeugnisses oder der zu erbringenden Dienstleistung einseitig ohne triftigen Grund ändern kann;
  • l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne daß der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluß vereinbart wurde, zu hoch ist;
  • m) dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt ist zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen;
  • n) die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Einhaltung der von seinen Vertretern eingegangenen Verpflichtungen eingeschränkt wird oder diese Verpflichtung von der Einhaltung einer besonderen Formvorschrift abhängig gemacht wird;
  • o) der Verbraucher allen seinen Verpflichtungen nachkommen muß, obwohl der Gewerbetreibende seine Verpflichtungen nicht erfuellt;
  • p) die Möglichkeit vorgesehen wird, daß der Vertrag ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Gewerbetreibenden abgetreten wird, wenn dies möglicherweise eine Verringerung der Sicherheiten für den Verbraucher bewirkt;
  • q) dem Verbraucher die Möglichkeit, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen oder sonstige Beschwerdemittel zu ergreifen, genommen oder erschwert wird, und zwar insbesondere dadurch, daß er ausschließlich auf ein nicht unter die rechtlichen Bestimmungen fallenden Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird, die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ungebührlich eingeschränkt werden oder ihm die Beweislast auferlegt wird, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge.

2. Tragweite der Buchstaben g), j) und l)

  • a) Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig und – bei Vorliegen eines triftigen Grundes – fristlos zu kündigen, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien alsbald davon zu unterrichten.
  • b) Buchstabe j) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, den von dem Verbraucher oder an den Verbraucher zu zahlenden Zinssatz oder die Höhe anderer Kosten für Finanzdienstleistungen in begründeten Fällen ohne Vorankündigung zu ändern, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien unverzüglich davon zu unterrichten, und es dieser oder diesen freisteht, den Vertrag alsbald zu kündigen.
    Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.
  • c) Die Buchstaben g), j) und l) finden keine Anwendung auf
    – Geschäfte mit Wertpapieren, Finanzpapieren und anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen, bei denen der Preis von den Veränderungen einer Notierung oder eines Börsenindex oder von Kursschwankungen auf dem Kapitalmarkt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat;
    – Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen, Reiseschecks oder internationalen Postanweisungen in Fremdwährung.
  • d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird.

Das gilt es zu wissen

Immer, wenn Sie eine Ware oder Dienstleistung bei einem gewerblichen Händler kaufen,  entsteht zwischen Ihnen und dem Händler ein Vertrag – ob es nun eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ist, ein Online-Kauf von Autoreifen, der Abschluss einer Hypothek für Ihr Haus oder sogar nur der Lebensmitteleinkauf im Supermarkt.

Gemäß EU-rechtlichen Vorgaben müssen die Standardvertragsklauseln, die ein Händler benutzt, fair sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie „Geschäftsbedingungen” genannt werden oder Teil eines ausführlichen Vertrags sind, den Sie tatsächlich unterzeichnen müssen. Der Vertrag darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen Ihren Rechten und Pflichten als Verbraucher und den Rechten und Pflichten der Verkäufer und Lieferanten führen.

Die Vertragsbedingungen müssen in klarer, verständlicher Sprache abgefasst sein. Etwaige Widersprüche sind zu Ihren Gunsten auszulegen.

Möglicherweise missbräuchliche Klauseln

Neben dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Klausel als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie dem Gebot von „Treu und Glauben” und dem Gebot der „Ausgewogenheit” zuwiderläuft, sind in den EU-Vorschriften eine Reihe von Klauseln ausdrücklich aufgelistet, die als missbräuchlich eingestuft werden können. Wenn bestimmte Klauseln in einem Vertrag missbräuchlich sind, sind sie für Sie nicht bindend und der Händler kann sich nicht auf sie berufen.

In folgenden Fällen können Vertragsklauseln nach den EU-Vorschriften als missbräuchlich eingestuft werden:

  • 1. Haftung bei Tod oder Verletzung eines Verbrauchers
  • 2. Entschädigung bei Nichterfüllung des Vertrags durch einen Händler
  • 3. Nichterfüllungsvorbehalt des Händlers
  • 4. Einseitige Entschädigung bei Kündigung
  • 5. Überhöhte Entschädigung
  • 6. Einseitige Kündigung
  • 7. Kurzfristige Kündigung
  • 8. Automatische Verlängerung befristeter Verträge
  • 9. Versteckte Bedingungen
  • 10. Einseitige Vertragsänderungen
  • 11. Einseitige Änderungen des Produkts oder der Dienstleistung
  • 12. Preisänderungen
  • 13. Einseitige Vertragsauslegung
  • 14. Nichteinhaltung von Versprechungen von Angestellten des Händlers
  • 15. Einseitige Bindung an Verpflichtungen
  • 16. Abtretung von Verträgen an andere Händler zu ungünstigeren Bedingungen
  • 17. Beschränkung des Rechtswegs
missbraeuchliche-Klauseln-Klausel-RL-Definition