Die Klausel-Richtlinie

Die europäische Klausel-Richtlinie (Klausel-RL) oder “Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen” wie sie im Langtitel heißt ist eine Richtlinie zum Schutz von Verbrauchern in der EU, damals noch EWG.

Zweck der Klausel-RL

  • Die Richtlinie 93/13/EWG schützt Verbraucher in der Europäischen Union vor missbräuchlichen Bedingungen, die unter Umständen in einem Standardvertrag für Waren und Dienstleistungen vorkommen, die sie erwerben. Sie nennt etwa das Gebot von „Treu und Glauben“, um ein erhebliches Missverhältnis der gegenseitigen Rechte und Pflichten zu verhindern.
  • Update: Als Teil der Neugestaltung der Rahmenkonditionen für die Konsumenten, wird die Richtlinie 93/13/EWG durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 geändert, die darauf abzielt, das EU-Verbraucherrecht upzudaten und die Durchsetzung zu verbessern.

Die wichtigsten Punkte der Klausel-RL:

Richtlinie 93/13/EWG

  • Die Art der jeweiligen Güter oder Dienstleistungen, die Umstände des Vertragsabschlusses und alle anderen Bedingungen sind zu berücksichtigen, wenn beurteilt wird, ob eine Vertragsklausel fair ist oder nicht.
  • Der tatsächliche Preis der Güter oder Dienstleistungen unterliegt dieser Beurteilung nicht, es sei denn, die betreffende Klausel ist unklar und unverständlich abgefasst.
  • Die Richtlinie enthält eine unvollständige und unverbindliche Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln. Diese beinhalten unter anderem, von Verbrauchern zu verlangen, eine unzumutbar hohe Strafe zu zahlen (z. B. bei Zahlungsverzug) oder sie an Klauseln zu binden, obwohl sie vor Vertragsabschluss keine Zeit hatten, den Vertrag vollständig zu verstehen.
  • Der Wortlaut aller schriftlichen Verträge muss einfach und verständlich sein. Im Falle von Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel, sollte sie in einer für den Verbraucher günstigen Weise ausgelegt werden.
  • Vertragsklauseln, die als missbräuchlich eingestuft werden, sind für die Verbraucher nicht verbindlich, aber der Rest des Vertrags bleibt weiter gültig, wo es rechtlich möglich ist.
  • Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die fortgesetzte Nutzung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zu verhindern.
  • Organisationen oder Personen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucherrechte haben, können vor Gericht gehen, um zu verhindern, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel geltend bleibt.
  • 2019 gab die Europäische Kommission eine Leitlinie zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG heraus. In dieser wird die reichhaltige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezüglich dieser Richtlinie auf eine strukturierte Art und Weise präsentiert, um eine wirksame Anwendung der Richtlinie in der EU und in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraum zu erleichtern.

Strafen bzw. Sanktionen

  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2019/2161 verlangt von den Mitgliedstaaten die Einführung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, die auf Verstöße gegen die auf einer Reihe von Parametern basierenden Bestimmungen über missbräuchliche Vertragsklauseln anwendbar sind. Diese Kriterien umfassen
    • den Charakter, die wirtschaftliche Tragweite und Dauer des Verstoßes,
    • jedwede Maßnahme, die der Unternehmer unternimmt, um den Schaden, den die Verbraucher erleiden, zu mildern oder zu beheben,
    • alle vorherigen Verstöße des Unternehmers,
    • Sanktionen, die gegen den Unternehmer wegen desselben Verstoßes in anderen Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Fällen verhängt wurden, sofern die Informationen über diese Sanktionen mithilfe des durch die Verordnung (EU) 2017/2394 festgelegten Mechanismus zur Verfügung stehen.
  • Im Rahmen der neuen Richtlinie müssen die EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein, Sanktionen zu verhängen, und zwar in Verbindung mit koordinierten Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2394, wenn sie schwere grenzüberschreitende Verstöße feststellen, die die Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten betreffen. Die Strafen müssen mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers oder 2 Millionen EUR betragen können, sofern keine Angaben über den Umsatz des Unternehmers zur Verfügung stehen.

Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht?

  • Die Richtlinie 93/13/EWG war bis zum 31. Dezember 1994 in nationales Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung war bis zum 28. November 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Mitgliedstaaten mussten die Vorschriften ab 28. Mai 2022 anwenden.

Mehr Infos:

Klausel-RL-Definition