Das Maklergeschäft

Was ist ein Maklergeschäft?

Makler sind nichts anderes als Vermittler von Rechtsgeschäften. Sie werden auf Basis eines Vertrages, des sog. Maklervertrages, für eine Auftraggeber tätig, ohne ständig damit betraut zu sein. Das MaklerG regelt die Rechte und Pflichten der Makler. Neben den allgemeinen Regelungen sind für Makler bestimmter Vermittlungsgegenstände besondere Bestimmungen vorgesehen.

Verschiedene Arten von Maklern

Handelsmakler und Zivilmakler

Das MaklerG trifft eine Differenzierung zwischen Handelsmaklern und Zivilmaklern. Handelsmakler vermitteln als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs. Der Zivilmaklerbegriff ist negativ definiert: Makler, die nicht Handelsmakler sind, sind Zivilmakler. Für Handelsmakler gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 19 ff MaklerG.

Immobilienmakler

Immobilienmakler sind Makler, die gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermitteln (§ 16 MaklerG). Die erfassten Geschäfte sowie besondere Standes- und Ausübungsregeln ergeben sich aus der ImmMV. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind zusätzlich die §§ 30a – 30c KSchG zu beachten.

Krämermakler

Krämermakler sind Handelsmakler, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehr besorgen. Siehe dazu § 25 MaklerG.

Versicherungsmakler

Versicherungsmakler sind Handelsmakler, die Versicherungsverträge vermitteln. Sie unterliegen einigen Sonderbestimmungen. Siehe dazu insbesondere §§ 26 – 32 MaklerG.

Personalkreditmakler

Personalkreditvermittler sind gewerbsmäßige Vermittler von Kreditgeschäften, die nicht hypothekarisch sichergestellt sind. Für sie gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 33 – 39 MaklerG.

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