Die erlaubte Gesellschaft
Der Begriff “erlaubte Gesellschaft” im österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bezieht sich auf jede Personenvereinigung, die nicht gegen das Gesetz verstößt. Das ABGB, in § 26, legt fest, dass solchen Gesellschaften in der Regel Rechtsfähigkeit zukommt. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass die Gesellschaft als eigenständige juristische Person handeln kann, Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann.
Wichtig zu erwähnen ist, dass das ABGB nicht spezifiziert, welche Art von Gesellschaft als juristische Person gilt und welche nicht. Dies wird oft durch spezielle Gesetze oder Rechtsvorschriften geregelt, die auf bestimmte Arten von Gesellschaften, wie GmbHs, Vereine oder Aktiengesellschaften, zugeschnitten sind.
Die Bezeichnung “erlaubte Gesellschaft” umfasst also eine breite Palette von Personenvereinigungen, deren Rechtsfähigkeit und genaue juristische Natur von weiteren gesetzlichen Regelungen abhängt.