Das Anderkonto

Was ist das Anderkonto?

Gem. § 43 RL-BA ist es Rechtsanwälten nicht erlaubt Konten zu führen, auf welche Kosten und Fremdgelder gemischt einlangen, sofern es sich bei diesen Konten nicht um Anderkonten handelt.

Anderkonten (wie der Name schon anmutet: von wem “Anderen”) sind Fremdgeldkonten und müssen gesondert mit der Bank abgeschlossen werden. Auf dem Briefpapier der anwaltlichen Korrespondenz, das gilt für schriftliche und elektronische Ausfertigungen gleichsam, dürfen ausschließlich nur Anderkonten angeführt werden.

Es kann sein, dass Honorare auf Anderkonten einbezahlt werden, daher muss der Rechtsanwalt die Honorareingänge regelmäßig auf das Kanzleikonto überweisen und darf diese Eingänge nicht auf dem Anderkonto liegen lassen. Der Anwalt hat über die Fremdgelder Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, jederzeit darüber Rechnung zu legen. Anderkonten müssen zumindest der Summe der dem Rechtsanwalt anvertrauten Fremdgelder entsprechen. Auch die Verwahrung von Fremdgeldern unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Daher regelt § 43 Abs 3 RL-BA, dass der Rechtsanwalt nur einem oder mehreren der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer Beauftragten die Einsichtnahme in seine Anderkonten und die auf diese Bezug haben den Unterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen hat. Über den Eingang von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt dem Mandanten ohne unnötigen Verzug abzurechnen.

anderkonto-definition