Die Parteienmaxime ist ein verfahrensrechtlicher Grundsatz, der besagt, dass die Parteien eines Rechtsstreits die wesentlichen Aspekte des Verfahrens bestimmen. Nach diesem Prinzip haben die Parteien die Kontrolle über den Beginn des Verfahrens, die Festlegung des Verfahrensgegenstandes und die Art und Weise, wie der Fall behandelt wird. Sie folgt dem Grundsatz “ne eat iudex ultra petita partium“, was bedeutet, dass ein Richter nicht über das hinaus entscheiden darf, was von den Parteien gefordert wird.
Die Parteien haben auch die Freiheit, über den Streitgegenstand zu verfügen, beispielsweise durch Zurücknahme der Klage oder durch einen Vergleich. Diese Maxime steht im Gegensatz zur Offizialmaxime, bei der das Gericht oder eine Behörde von Amts wegen handelt, unabhängig von der Initiative der Parteien. In Verfahren, die der Offizialmaxime folgen, kann das Gericht oder die Behörde eigenständig Ermittlungen durchführen und Entscheidungen treffen, auch wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich beantragt haben. Die Parteienmaxime ist in Zivilverfahren üblich, während die Offizialmaxime häufig in Straf- und Verwaltungsverfahren angewendet wird.