Was ist ein Zwischenurteil?
Das Gericht kann gem § 393 ZPO dem Grunde nach über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts entscheiden, wenn die Verhandlung diesbezüglich zur Entscheidung reif ist.
Zwischenurteile sind als Endurteile anzusehen. Wenn eine Berufung oder Revision gegen ein dem Grunde nach ergangenes Zwischenurteil erhoben wird, dann wird das weitere erstinstanzliche Verfahren bis zur Rechtskraft des Zwischenurteils gehemmt.
In den anderen Fällen kann auch während des Rechtsmittelverfahrens verhandelt werden. Das Gericht kann jedoch in diesem Fall die Aussetzung der Verhandlungen bis zur Rechtkraft anordnen. Dies erfordert ein durch gesondertes Rechtsmittel nicht bekämpfbaren Beschlusses.
Ein Zwischenurteil teilt den Prozessstoff qualitativ.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.