Der Zwischenschein
Was versteht man unter einem Zwischenschein?
Zwischenscheine sind Urkunden die auf Namen lauten, welche nach Gründung einer Aktiengesellschaft und vor Ausstellung einer Aktie ausgegeben werden können, sofern die Einlage noch nicht ganz bezahlt ist und die Ausgaben von Zwischenschein in der Satzung geregelt ist. Seit 01.01.2014 gelten Zwischenaktien als Namensaktien. Siehe dazu auch § 262 Aktiengesetz
§ 262 AktG:
Abs 28: Ab 1. Jänner 2014 sind Gesellschaften mit Inhaberaktien zur Befolgung des § 10 Abs. 2 zweiter und dritter Satz verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt gelten auf Inhaber lautende Aktien, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, sowie Zwischenscheine als Namensaktien; auf Verlangen eines Aktionärs hat ihm die Gesellschaft im Austausch gegen seine Inhaberaktie oder seinen Zwischenschein eine Namensaktie auszustellen.
Abs 29: Soweit ausgegebene Inhaberaktien sowie Zwischenscheine aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011 oder wegen dieses Gesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, können diese gemäß § 67 für kraftlos erklärt werden.
Abs 33: Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, oder wegen des genannten Bundesgesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß § 67 für kraftlos erklärt.