Das Zurückbehaltungsrecht

Was ist das Zurückbehaltungsrecht?

Unter dem Zurückbehaltungsrecht versteht man das Recht des Gläubigers eine Sache, die er herausgeben muss zurückzubehalten, um fällige Forderungen wegen einer Aufwendung die er für die Sache gemacht hat oder eines durch die Sache verursachten Schadens zu sichern. Geregelt ist das in § 471 ABGB.

Weiters versteht man unter dem Zurückbehaltungsrecht auch das Recht einer Person, die vertraglich zu einer Vorauszahlung verpflichtet ist, diese Vorausleistung wegen bei Vertragsabschluss nicht bekannter schlechter Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bis zur Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung zurückzubehalten. Siehe dazu auch § 1052 ABGB.

Das Zurückbehaltungsrecht ist auch das Recht eines Unternehmers wegen aus einem unternehmensbezogenen Geschäft fälliger Forderungen gegen einen anderen Unternehmer. Das Zurückbehaltungsrecht gilt für bewegliche Sachen aber auch Wertpapiere desselben die mit dessen Willen aufgrund der unternehmensbezogenen Geschäfte in seinen Machtbereich gelangt sind. Dieses Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers gilt sowohl zur Sicherung als auch der Befriedigung seiner Forderung (§§ 369 ff UGB).

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