Die Zugewinngemeinschaft

Was versteht man unter einer Zugewinngemeinschaft im rechtlichen Sinn?

Die Zugewinngemeinschaft ist ein Begriff aus dem Eherecht, genauer aus dem Ehegüterrecht. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand von Eheleuten und eingetragenen Partnern, für den Fall, dass sie keinen Ehevertrag geschlossen haben. In einem Ehevertrag kann nämlich eine individuell spezielle Regelung einer Zugewinngemeinschaft, einer Gütertrennung oder einer Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Bei einer Zugewinngemeinschaft ist es so, dass die jeweiligen Güter der Partner während der Ehe getrennt voneinander bleiben. Kommt es zur Scheidung oder zum Tod eines Ehepartners, so kommt es zu einem Zugewinnausgleich.

Gütertrennung als Standard?

Im Ehe(güter)recht werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse des ehelichen Vermögens zwischen den beiden Eheleuten geregelt. Der Gesetzgeber geht hierbei von Gütertrennung aus. Mittels Ehevertrag kann jedoch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Bei der Gütertrennung ist es so, dass die Eheleute Eigentümer ihres Vermögens bleiben, welches in die Ehe eingebracht wird als auch von jenem, das während der Ehe erworben wurde. Bei einer Scheidung erfolgt dann ein Zugewinnausgleich, das bedeutet, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse werden aufgeteilt. Haben die Eheleute keine anderweitige Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, welche mit dem Tag der Eheschließung beginnt und mit der rechtskräftigen Scheidung endet.

Das Vermögen am Tag der Eheschließung ist das “Anfangsvermögen” und das Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist das “Endvermögen”. Ist das Endvermögen eines Ehepartners höher als dessen Anfangsvermögen, so heißt das “Zugewinn”. Ist der Zugewinn eines Ehepartners höher als der Zugewinn des anderen, ist die Differenz je zur Hälfte auszugleichen und das ist dann der Zugewinnausgleich.

Hinsichtlich der Vermögensaufteilung bei einer Zugewinngemeinschaft hat die Frage nach der Schuld keine Bedeutung. Entscheidend ist nur der welchen Beitrag die Eheleute erbracht haben. Dazu gehören der Finanzbeitrag, die Haushaltsführung, Kindererziehung, die Unterhaltsleistungen und die Mithilfe im etwaigen Familienbetrieb.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Mit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgestaltet und verändert werden. In einem Ehevertrag kann ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden, wodurch eine Verfügungsbeschränkung bewirkt wird.

Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft können auch Vereinbarungen darüber gemacht werden, wie über die Feststellung und Bewertung des Anfangs- und Endvermögens entschieden wird genauso kann auch die Entnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich vereinbart werden.

zugewinngemeinschaft-definition