Das Zug um Zug Prinzip

Was genau versteht man unter dem Zug um Zug Grundsatz?

Bei Zug um Zug handelt es sich um einen Grundsatz der bei zweiseitig verbindlichen Verträgen auftritt. Der Grundsatz Zug um Zug besagt, dass seine Leistung nur gegen eine unmittelbare Gegenleistung erbracht werden muss. Natürlich gilt das nur sofern nichts anderes vereinbart ist. Im ABGB findet man insbesondere in den §§ 1052 und 1062 ABGB das Zug um Zug Prinzip ausgestaltet.

Das Zug um Zug Prinzip ist insbesondere eines, das sich dem Schuldrecht zuschreiben lässt. Bei der Leistung Zug um Zug sind Gläubiger und Schuldner eines Schuldverhältnisses je nur zu der Erbringung ihrer eigenen Leistung verpflichtet. Das gilt auch dann wenn die Gegenseite ihren Teil getan hat, indem sie zB ihre Leistung angeboten hat. Das Zug um Zug Prinzip ist insbesondere dafür da, dem einen am Güteraustausch Beteiligten zu schützen. Es soll sicherstellen, dass jeder seine Leistung erbringt, und gleichzeitig dafür auch die Leistung des anderen bekommt.

Wenn eine der Parteien aufgrund des Vertrags vorleistungspflichtig ist gilt das Zug um Zug Prinzip natürlich nicht. Der Begriff der Gleichzeitigkeit sollte nicht all zu streng ausgelegt werden. Kauft man zB Semmeln in einer Bäckerei ist es ja auch so, dass gegen Zahlung von Bargeld rechtlich betrachtet gleichzeitig Ware und Preis ausgetauscht werden, auch wenn zuerst die Semmeln übergeben werden und danach das Geld angenommen wird. Wenn sich die Leistung hingegen über einen längere bestimmte Zeit erstreckt, wie zB beim Vermieten, so ist eben eine Partei zur Vorleistung verpflichtet. Da geht es aus der Natur des Vertrages kaum ohne erheblichen Aufwand anders.

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