Die Zivilteilung

Was versteht man unter Zivilteilung?

Die Zivilteilung erfolgt in der Regel als Folge einer erfolgreichen Teilungsklage.

Mit einer Teilungsklage können Miteigentümer auf Teilung ihres (ideellen) Miteigentums klagen. Im Falle einer erfolgreichen Klage resultiert dann daraus, dass die Eigentumsgemeinschaft der Miteigentümer aufgelöst wird.

Dabei gibt es 2 Varianten: 1. die Realteilung bzw Naturalteilung und 2. die Zivilteilung. Bei der Zivilteilung kommt es zu einer Veräußerung des Miteigentumsobjekts und der Aufteilung des Erlöses, anteilsmäßig unter den nun ehemaligen Miteigentümern.

Eine Realteilung kann im Falle von bebauten Grundstücken durch das Begründen von Wohnungseigentum oder durch die tatsächliche Teilung der Grundstücksfläche erfolgen. Die Miteigentümer geben hierbei ihre Miteigentumsrechte an der Gesamtliegenschaft auf und jeder bekommt das alleinige Eigentumsrecht an einem oder mehreren Wohnungseigentumsobjekten oder an einer der geteilten Liegenschaftsflächen. 

Die einseitige Teilung

Eine einseitige Auflösung des Miteigentums ist grundsätzlich möglich. Die Teilung darf jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen Miteigentümer erfolgen. Der Beklagte muss jedoch auch beweisen, dass Teilungshindernisse vorliegen.
 

Zivilteilung oder Realteilung?

 
Es gibt einen gesetzlich vorgesehen Vorrang der Realteilung gegenüber der Zivilteilung. Wenn also eine Realteilung möglich, dies ohne wesentlicher Wertminderung und tunlich ist, scheidet die Zivilteilung aus. Ist eine Realteilung nicht möglich oder untunlich, dann kommt es zur Zivilteilung. Das Vorliegen der Erfordernisse für eine Zivilteilung muss der Kläger beweisen.
 

Erfolgsaussichten eine Teilungsklage

 
Dass ein Miteigentümer die Teilung verlangt, ist rechtlich nicht vermeidbar. Zu welcher Art der Teilung es schlussendlich kommt, also Real- oder Zivilteilung muss ein Gericht entscheiden, sofern es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien kommt.

Ist eine Liegenschaft gut teilbar, so wird eine Realteilungsklage erfolgreich sein. Die Parteien können auch Teilungsvorschläge vorbringen, das Gericht muss sich jedoch nicht daran halten.

Abkauf der Miteigentumsanteile der oder des Anderen

Sofern man es nicht bis zum Prozedere der Zivilteilung kommen lässt, ist ein Abkauf des Anteils des Anderen möglich.

Kommt es jedoch zu einer Zivilteilung wird das Miteigentumsobjekt zur Versteigerung ausgeschrieben und der Versteigerungserlös zwischen den Miteigentümern nach ihren Anteile aufgeteilt. Die Parteien können zwar selbst mitbieten, laufen aber auch Gefahr durch Dritte überboten zu werden.

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