Wo besteht eine Warnpflicht im Zivilrecht und wen trifft sie?

Definition: Gem. §1168a ABGB besteht eine Pflicht des Werkunternehmers den Werkbesteller zu warnen, wenn der vom Werkbesteller bereitgestellte Stoff offenbar untauglich ist oder die von ihm gegebenen Anweisungen offenbar unrichtig sind.

Wenn der Werkunternehmer diese Warnpflicht schuldhaft verletzt so hat er bei Vereitelung der Werkherstellung keinen Anspruch auf Entgelt. Darüberhinaus wird er bei einer Verletzung der Warnpflicht auch schadenersatzpflichtig.

Wenn das Werk bereits abgeliefert wurde, hat der Werkbesteller Gewährleistungsansprüche.

Bei Unterlassung der Warnpflicht des Werkunternehmers gegenüber einem sachkundigen Besteller kommt es zur Schadensteilung (§ 1304 ABGB) und auch zu einer Art “geteilten Gewährleistung”.

Verletzt der Werkunternehmer auf der anderen Seite keine Warnpflichten, so hat der Werkbesteller, bei Misslingen des Werkes keine Ansprüche gegen den Werkunternehmer, muss aber den Werklohn sehr wohl zahlen.