Die Urteilsverkündung
Worauf kommt es bei der Urteilsverkündung an?
Laut § 414 Abs 1 ZPO ist das Urteil im Zivilverfahren, wenn möglich, gleich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Auch sind die Entscheidungsgründe bei der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Eine Verkündung kann dabei auch in Abwesenheit beider Parteien erfolgen. Gem § 414 Abs 2 ZPO kann die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleiben. § 414 Abs 3 ZPO zufolge hat die schriftliche Ausfertigung innerhalb von 4 Wochen nach der Verkündung zu erfolgen. Auch wenn das Urteil nicht sofort gefällt werden kann, so hat es binnen 4 Wochen nach Schluss der Verhandlung ausgefertigt zu werden
Sofern das Urteil nicht sofort gefällt werden kann, hat es innerhalb von vier Wochen nach Schluss der Verhandlung ausgefertigt zu werden (§ 415 ZPO).
Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen ab der Zustellung des Urteils. Im Fall einer mündlichen Verkündung ist ein Rechtsmittel nur dann zulässig, wenn das Rechtsmittel entweder nach der Verkündung angemeldet wird oder innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Protokolls (§ 461 Abs 2 ZPO).
Urteile im Strafverfahren sind, sofern es nicht anders geregelt ist, nach mündlicher Verhandlung zu verkünden (§§ 35, 268, 341 StPO). Rechtsmittel sind zu bezeichnen und innerhalb von 3 Tagen nach der Verkündung des Urteils anzumelden. Bei Abwesenheitsurteilen innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung vom Urteil (§ 284 Abs 1 StPO).