Was regelt das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG)?
Das Organhaftpflichtgesetz regelt die Ersatzpflicht bei Schäden, welche durch Organe in Vollziehung der Gesetze, also bei hoheitlicher Tätigkeit ihrem Rechtsträger zufügen.
Das Organ haftet jedoch nicht bei entschuldbarer Fehlleistung, bei leichter oder grober Fahrlässigkeit kann das Gericht den Ersatzanspruch mindern, bei leichter Fahrlässigkeit sogar komplett erlassen.
Im Gegensatz zum OrgHG kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung bei nicht hoheitlicher Tätigkeit.