Was ist die Ordnungsnummer?

Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375 Geo) erst die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50.

Beispiel: 7 Cg 122/53– 4 oder 9 Vr 107/14– 9.

Die Ordnungsnummer ist höchstens eine dreistellige Zahl, die aus Nummern oder einer Kurzbezeichnung des betroffenen Verfahrensbeteiligten in Klammern bestehen kann.

Beispiel: 21 Cg 235/17w – 4 (1. ZG)

Die einzelnen Geschäftsstücke sind nach § 375 Geo (mit Ausnahmen) nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so dass die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.

Die Vergabe einer neuen Ordnungsnummer richtet sich in der Regel danach, ob das Schriftstück von einiger Wichtigkeit ist. Bestimmte Schriftstücke erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer.