Mala fides superveniens non nocet

Der lateinische Rechtsgrundsatz “Mala fides superveniens non nocet” beschäftigt sich mit der Auswirkung nachträglicher Kenntnis über fehlende Besitzberechtigung. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene rechtliche Situationen, die in diesem Kontext relevant sind: Ersitzung und gutgläubiger Eigentumserwerb.

  • Ersitzung: Für den Erwerb von Eigentum durch Ersitzung ist der durchgehend gute Glaube des Besitzers erforderlich. Sollte der Besitzer während der Ersitzungszeit Kenntnis von seiner fehlenden Besitzberechtigung erlangen oder auf Umstände stoßen, die Zweifel an seiner Berechtigung aufwerfen, verliert er den guten Glauben. Diese neue Kenntnis unterbricht die Ersitzung, da der fortgesetzte gute Glaube eine Voraussetzung dafür ist.
  • Gutgläubiger Eigentumserwerb: Im Gegensatz zur Ersitzung wird beim gutgläubigen Eigentumserwerb nur der Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs, also der Übergabe, betrachtet. Hier ist ausschließlich der gute Glaube des Erwerbers zum Zeitpunkt der Übergabe relevant. Daher hat die nachträgliche Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Vormannes keine negativen Auswirkungen auf den bereits vollzogenen gutgläubigen Eigentumserwerb.

In beiden Fällen spielt der Zeitpunkt der Kenntnis eine entscheidende Rolle. Während bei der Ersitzung die Kenntnis jederzeit relevant ist, zählt beim gutgläubigen Eigentumserwerb nur der Moment der Übergabe.

Mala fides superveniens non nocet