Was ist die Irrtumsveranlassung?

Die Veranlassung des Irrtums ist eine der Alternativvoraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB. Veranlassung bedeutet adäquate Verursachung des Irrtums beim Geschäftspartner durch aktives Tun oder Unterlassen der Aufklärung. Der Geschäftspartner muss einen Irrtum jedoch nicht verschuldet haben.

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