Was ist ein Irrtum im rechtlichen Sinn?

Der Irrtum ist eine unzutreffende, also falsche oder mangelhafte, Vorstellung der Wirklichkeit.

Liegen die Voraussetzungen aus den §§ 871 ff ABGB vor, so kann sich jeder, der bei der Abgabe einer Willenserklärung einem Irrtum unterliegt, sich von seiner Erklärung lösen. Vorausgesetzt ist dabei das Zustandekommen eines gültigen Rechtsgeschäfts. Bei einem Dissens kommt Irrtumsanfechtung in Betracht.

Der Irrtum muss kausal für den Abschluss eines konkreten Geschäfts gewesen sein, sonst liegt ein “unerheblicher Irrtum vor”.

Ob ein Irrtum dann noch beachtlich ist oder nicht hängt davon ab, ob Motivirrtum oder ein Geschäftsirrtum im weiteren Sinne vorliegt. Der Motivirrtum ist nur in bestimmten Fällen beachtlich. Bei einem Geschäftsirrtum hingegen ist immer zur Anfechtung berechtigt, sofern einer der Voraussetzungen aus § 871 Abs 1 ABGB vorliegt:

  • Veranlassung des Irrtums
  • Auffallenmüssen des Irrtums
  • rechtzeitige Aufklärung des Irrtums

Der Irrende hat dann den Anspruch auf entweder Irrtumsanfechtung oder Irrtumsanpassung. Dieser Anspruch ist ist gerichtlich durch Klage oder Einrede innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss geltend zu machen (§ 1487 ABGB).

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