Was versteht man unter dem hypothetischen Parteiwillen?
Es kommt manchmal vor, dass das Gesetz für die Ermittlung einer Rechtsfolge darauf abstellt, was die Parteien bei (früherer) Kenntnis eines bestimmten Umstandes vereinbart hätten. Die Rede ist vom hypothetischen Parteiwillen.
Bei der Teilunmöglichkeit z.B. ist der hypothetische Parteiwille maßgebend, wenn es darum geht, ob der Vertrag aufrecht bleibt oder nicht (§ 878 Satz 2 ABGB).
Auch beim Irrtum spielt der hypothetische Parteiwille eine Rolle. Für die Rechtsfolgen bei der Geltendmachung eines Irrtums, also die Frage nach der Anfechtung oder Anpassung, kommt es darauf an, ob die Parteien ohne Irrtum dennoch, aber eben mit anderen Konditionen kontrahieren würden.