Die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB)

Geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein grundlegendes Recht, mit anderen Worten ein absolut geschütztes Rechtsgut, das den Schutz der individuellen Freiheit im Bereich der Sexualität gewährleistet. Es ist ein höchstpersönliches Recht, das die Fähigkeit einer Person betrifft, über die Umstände und Bedingungen ihrer sexuellen Aktivitäten zu entscheiden.

Wenn dieses Recht durch sexuellen Missbrauch verletzt wird, ob durch Zwang zur Beiwohnung oder andere sexuelle Handlungen, dann entsteht eine Haftung des Täters. Diese Haftung erstreckt sich nicht nur auf direkte körperliche Schäden, sondern auch auf weitere materielle und immaterielle Folgen. Dazu gehören finanzielle Verluste wie Verdienstentgang, beispielsweise wenn durch eine Schwangerschaft als Folge des Missbrauchs Arbeitsunfähigkeit entsteht, sowie Kosten für die Behandlung der physischen und psychischen Folgen des Missbrauchs.

Zudem hat das Opfer Anspruch auf Ersatz für immateriellen Schaden, der seelische Leiden umfasst, die durch die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung entstanden sind. Dieser immaterielle Schadenersatz soll die nicht-materiellen Beeinträchtigungen anerkennen und ausgleichen.

Die rechtliche Grundlage für die geschlechtliche Selbstbestimmung im Zivilrecht findet sich in § 1328 ABGB.

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