Die Fälligkeit

Wann wird etwas fällig?

Egal ob es die Einkommensteuer, eine Rechnung oder z.B. die Maklerprovision ist. Forderungen werden zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt fällig.

Die Definition des Begriffs “Fälligkeit” oder auch von “Fälligkeitsdatum” oder “Fälligkeitszeitpunkt” lautet wie folgt:

Der Zeitpunkt zu dem eine Leistung erbracht werden soll.

Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach dem, was vereinbart wurde. Falls nichts vereinbart worden ist kommt es auf den Zweck der Leistung an. Falls jedoch keine Vereinbarung besteht und auch aus dem Zweck der Leistung keine Fälligkeit abgeleitet werden kann, so kann der Gläubiger die Leistung jederzeit durch eine Mahnung für fällig erklären. Siehe dazu § 904 ABGB.

Im Verbraucherrecht gilt jedoch sofern nichts anderes vereinbart ist, das Leistung vom Unternehmer ohne Verzug zu erbringen ist, bzw. spätestens 30 Tage nach dem Vertragsschluss. Siehe dazu auch §7a KSchG

Verwandte Begriffe, aber nicht mit der Fälligkeit zu verwechseln sind Schuldnerverzug, Gläubigerverzug und Stundung. Siehe dazu in den jeweiligen Einträgen im Legal Lexikon.

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