Erlaubtheit des Vertragsinhaltes

Die Erlaubtheit des Vertragsinhaltes ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vertrages. Ein Vertrag, dessen Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, gilt als unzulässig. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Konsequenzen hängen vom Schutzzweck der verletzten Norm ab:

  1. Betrifft die Norm äußere Umstände des Vertragsschlusses: Wenn die Übertretung nur die äußeren Umstände des Vertragsschlusses betrifft und nicht den Inhalt des Vertrages selbst, bleibt die Gültigkeit des Vertrages in der Regel unberührt.
  2. Schutz eines Vertragspartners: Wenn die verletzte Norm dem Schutz eines der Vertragspartner dient, hat dieser Partner das Recht, die Vertragsnichtigkeit geltend zu machen. Dies wird als relative Nichtigkeit bezeichnet.
  3. Inhaltlich unerwünschter Vertrag: Ist der Inhalt des Vertrages selbst gesetzwidrig oder sittenwidrig (zum Beispiel Drogenhandel), so führt dies zur absoluten Nichtigkeit des Vertrages.

Diese Differenzierung ist wichtig, um den Schutz der Vertragsparteien und die Rechtssicherheit im Vertragsrecht zu gewährleisten. Sie sorgt dafür, dass nicht jeder kleine Gesetzesverstoß einen Vertrag ungültig macht, gleichzeitig aber gravierende Verstöße gegen rechtliche oder moralische Normen entsprechend geahndet werden können.

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