Drittwirkung der Grundrechte
Die “Drittwirkung der Grundrechte” bezieht sich auf die Anwendung von Grundrechten in privaten Rechtsbeziehungen. Während Grundrechte in erster Linie als Schutzrechte gegenüber staatlichen Eingriffen verstanden werden, geht es bei der Drittwirkung darum, ob und wie diese Rechte auch in Beziehungen zwischen Privatpersonen Anwendung finden. In Österreich gibt es keine direkte Drittwirkung der Grundrechte, was bedeutet, dass Grundrechte nicht unmittelbar in privaten Rechtsbeziehungen gelten. Jedoch werden Grundrechte indirekt über bestimmte gesetzliche Regelungen in das Privatrecht integriert. Ein Beispiel dafür ist der § 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), der die Einhaltung der guten Sitten in Verträgen fordert. Diese Bestimmung lässt sich als eine Form der mittelbaren Einflussnahme der Grundrechte auf private Rechtsbeziehungen interpretieren.